Auflagen aber möglich Karlsruhe kippt Komplettverbot von G20-Camp
Karlsruhe/Hamburg (dpa) - Ein großes Protestcamp von G20-Gegnern in Hamburg darf voraussichtlich starten - aber nur in einem durch die Behörden stark beschränkbaren Rahmen.
Das Bundesverfassungsgericht hob nach einer Klage der Veranstalter ein generelles Verbot des im Stadtpark geplanten Camps im Eilverfahren auf, wie in Karlsruhe mitgeteilt wurde. Die Richter verpflichten die Hansestadt aber nicht zur uneingeschränkten Duldung. Sie kann den Umfang des Camps beschränken, Auflagen verhängen und die Veranstaltung sogar an einen anderen Ort in der Stadt verlegen. (Az. 1 BvR 1387/17)
Das Gericht weist zusätzlich darauf hin, dass Sicherheitsbelange bislang gänzlich außen vor geblieben sind. Entscheidungen dazu blieben den Behörden unbenommen. „Ob und inwieweit sie das Protestcamp unter diesen Gesichtspunkten weiter beschränken oder auch untersagen können, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung.“
Sehr viele Fragen blieben damit zunächst offen. Nach den ursprünglichen Plänen sollte das „Antikapitalistische Camp“ vom 30. Juni bis 9. Juli stattfinden, mit bis zu 3000 Zelten und 10 000 Teilnehmern aus aller Welt. Es ist als Protest gedacht gegen das Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der führenden Industrie- und Schwellenländer (G20) am 7. und 8. Juli in der Hamburger Messe.
Das zuständige Bezirksamt hatte das Camp untersagt und das mit dem Schutz der Grünanlage begründet. Dagegen zogen die Veranstalter vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte der Hansestadt auch zunächst aufgegeben, das Camp zu dulden. Diese Entscheidung hatte allerdings das Oberverwaltungsgericht Ende vergangener Woche in letzter Instanz kassiert. Mit der Klage in Karlsruhe nutzten die Organisatoren ihre letzte Chance, die Genehmigung durchzusetzen.
Die Verfassungsrichter haben bisher nur über den Eilantrag und nicht über die Verfassungsbeschwerde entschieden. Diese werfe „schwierige und ... ungeklärte Fragen“ auf, hieß es. Das Gericht hat zu prüfen, inwieweit das Camp von der Versammlungsfreiheit geschützt ist. Das wird abschließend aber erst nach dem G20-Gipfel möglich sein.
Erschwerend kommt hinzu, dass das Camp in Hamburg bisher nur nach der Grünanlagenverordnung, nicht nach Versammlungsrecht beurteilt wurde.
Um unter dem Zeitdruck die Nachteile für beide Seiten möglichst gering zu halten, kommen die Richter den Aktivisten und der Stadt ein Stück weit entgegen. Die Rede ist von einem „Ausgleich“, der den Organisatoren die Durchführung des Camps „möglichst weitgehend ermöglicht“. „Anderseits müssen aber nachhaltige Schäden des Stadtparks verhindert und die diesbezüglichen Risiken für die öffentliche Hand möglichst gering gehalten werden.“
Bei dem Camp soll es politische Kundgebungen geben. Die Organisatoren wollen nach eigener Darstellung aber auch mit der Veranstaltung an sich ein Zeichen gegen den Kapitalismus setzen. So sollen alle Teilnehmer umsonst Essen und Getränke bekommen. Dabei soll zum Beispiel darauf geachtet werden, möglichst wenig Müll zu produzieren.
Gestritten wird noch um ein weiteres Protestcamp im Hamburger Volkspark im Westen der Stadt, das zwischen dem 1. und 9. Juli etwa 3000 Gipfelgegner aufnehmen soll. Auch in diesem Fall rechnen die Aktivisten damit, dass die Entscheidung am Ende in Karlsruhe fällt.