EuGH-Urteil Kirchliche Arbeitgeber müssen Konfessionslose akzeptieren

Luxemburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte konfessionsloser Bewerber bei kirchlichen Arbeitgebern gestärkt.

Foto: dpa

Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft darf nur zur Bedingung gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit „objektiv geboten“ ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, wie der Gerichtshof zu einem Fall aus Deutschland urteilte. Ob dies der Fall sei, müsse vor Gerichten überprüfbar sein. (Rechtssache Nr. C-414/16).

Das Urteil könnte für die Einstellungspraxis der Kirchen in Deutschland erhebliche Auswirkungen haben. Die Diakonie hat mehr als 525.000 hauptamtlich Beschäftigte. In den Einrichtungen und Diensten der Caritas arbeiten rund 620.000 Menschen beruflich.

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) befand, einerseits habe das Gericht den Grundsatz bestätigt, dass Kirche und Diakonie ihr Arbeitsrecht autonom gestalten können. Andererseits schränke das Urteil die Gestaltungsfreiheit bei der Personalauswahl ein, sagte er Präsident des EKD-Kirchenamtes, Hans Ulrich Anke.

Die katholische Kirche will nach dem Urteil prüfen, ob sie ihre Praxis bei Einstellungen anpassen muss, wie die Deutsche Bischofskonferenz in Bonn mitteilte.

Im konkreten Fall hatte das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung in einer Stellenausschreibung für eine befristete Referentenstelle für das Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“ die Zugehörigkeit zu einer protestantischen Kirche gefordert. Eine konfessionslose Bewerberin wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Da sie annahm, sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht bekommen, klagte sie und forderte knapp 10.000 Euro Entschädigung.

Der Anwalt der Klägerin, Klaus Bertelsmann, stellte im Lichte des Urteils klar, dass aus seiner Sicht nun ein kirchlicher oder kirchennaher Arbeitgeber für Stellen wie Buchhalter, Küchenhilfe, Arzt oder Fachlehrer keine bestimmte Kirchenzugehörigkeit verlangen darf.

Der Fall ging in Deutschland mit widersprüchlichen Urteilen durch die Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht bat die Kollegen in Luxemburg schließlich um Auslegung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie. Diese schützt Arbeitnehmer vor Diskriminierung wegen Religion oder Weltanschauung. Doch erkennt sie das Recht der Kirchen auf Autonomie an. Letztlich müsse zwischen beidem abgewogen werden, urteilte der EuGH. Es sei ein „angemessener Ausgleich“ herzustellen.

Kirchen dürften zwar eine „mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung“ stellen. Dies gelte aber nur, wenn diese Bedingung bei der jeweiligen Tätigkeit „eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation“ darstelle. Ob diese Kriterien gelten, könne die kirchliche Institution nicht allein bestimmen.

Vielmehr müsse dies von einer unabhängigen Stelle oder vor einem staatlichen Gericht überprüfbar sein. Sonst ließe sich die Einhaltung der Regeln nicht kontrollieren, halten die Richter fest. Die Entscheidung zu dem Einzelfall muss das Gericht in Deutschland treffen und das EuGH-Grundsatzurteil berücksichtigen.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes rief die Kirchen auf, aus dem Urteil Konsequenzen zu ziehen. „Die Kirchen müssen ab jetzt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis nachvollziehbar und gerichtsfest begründen können, warum eine bestimmte Religionszugehörigkeit dazu zwingend notwendig sein soll“, sagte deren Leiterin Christine Lüders.

Auch die Gewerkschaft Verdi begrüßte das Urteil, wonach die Zugehörigkeit zu einer Konfession nur dann verlangt werden dürfe, wenn die auszuübende Tätigkeit direkt mit dem Glauben und der Verkündigung desselben zu tun hat. „Bei verkündigungsfernen Tätigkeiten gilt: Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei Einstellungen ausschließlich die Qualifikation und Eignung berücksichtigen“, sagte Vorstandsmitglied Sylvia Bühler. „Das ist jetzt auch gerichtlich überprüfbar.“

Die Diakonie sieht indes die Haltung der Kirchen in dieser Frage bestätigt. Diese behielten das letzte Wort, wenn es darum gehe, ob sie für bestimmte Positionen eine Religionszugehörigkeit fordern dürfen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bleibe damit der wesentliche Faktor bei Abwägungsentscheidungen, erklärte Jörg Kruttschnitt, Rechtsvorstand des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung. „Für die Arbeit der Diakonie ist eine evangelische Prägung wichtig. Diese erwarten auch die Menschen von uns, die uns ihre Kinder, Eltern oder Kranken anvertrauen.“

Die Caritas kündigte an, ihre Einrichtungen und Dienstag würden unabhängig von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs weiterhin ihre Identität als kirchliche Einrichtung gestalten. Entscheidend für den Deutschen Caritasverband sei, dass der kirchliche Charakter und die christlichen Werte der Einrichtungen und Dienste erkennbar bleiben.