Verbeamtete Lehrer dürfen streiken

Kassel. Beamte dürfen streiken, sofern sie keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen. Das hat das Verwaltungsgericht Kassel (Az. 28 K 574/10.KS.D und 28 K 1208/10.KS.D) entschieden. Geklagt hatten zwei Lehrer, die sich an einem Gewerkschaftsstreik beteiligt hatten.

Sie waren dem Dienst drei Stunden lang ferngeblieben. Wegen Verstoßes gegen ihre Dienstpflicht erhielten sie vom Schulleiter eine Missbilligung. Dagegen wehrten sie sich. Das Gericht gab den Lehrern Recht.

Das Gericht berief sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach das Streikrecht für öffentlich Bedienstete zwar eingeschränkt werden dürfe, aber nicht für den öffentlichen Dienst insgesamt. Nur hoheitlich tätige Beamte seien vom Streikverbot betroffen, darunter Mitglieder der Streitkräfte und Polizisten.

Gegen seine Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht Berufung zugelassen. Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.31 K 3904/10.0) hatte bereits im Dezember 2010 geurteilt, dass eine beamtetete Lehrerin ein Streikrecht hat.