Kein Recht auf Anerkennung für leibliche Väter
Gerichtshof für Menschenrechte weist Klagen von zwei deutschen Männern ab.
Straßburg. Leibliche Väter haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht in jedem Fall Anspruch auf die rechtliche Anerkennung ihrer Vaterschaft. Der Straßburger Gerichtshof wies am Donnerstag zwei Klagen von Männern aus Deutschland ab.
Nach deutschem Recht kann der biologische Vater die Vaterschaft nicht einklagen, wenn zwischen einem rechtlich anerkannten Ziehvater und dem Kind eine „sozial-familiäre Beziehung“ besteht. (Beschwerdenummer 45071/09 und 23338/09)
Im ersten Fall hatte der in Berlin lebende Kläger ein halbes Jahr lang eine Beziehung zu einer Frau, die mit einem anderen Mann zusammenlebte. Ein paar Monate später bekam sie eine Tochter. Der mit ihr zusammenlebende Freund erkannte die Vaterschaft an, das Mädchen wächst bei den beiden auf. Der heute 41-Jährige zog vor Gericht. Ein Gutachter bestätigte seine leibliche Vaterschaft. Doch die deutschen Richter wiesen die Klage ab: Es bestehe eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind. Störungen sollten im Interesse des Kindes vermieden werden.
Im zweiten Fall hatte ein 41-Jähriger aus Willich geklagt. Vier Monate nach der Scheidung von seiner Frau bekam diese eine Tochter.
Mehr als ein Jahr später erklärte sich ihr neuer Partner offiziell zum Vater des Kindes; kurz darauf heirateten die beiden. Auch hier lehnten die deutschen Gerichte die Klage ab. Da das Kind einen rechtlichen Vater habe, habe der Kläger kein Recht auf Feststellung seiner Vaterschaft durch einen Gentest.
Der Gerichtshof stellte klar: Die Unterzeichnerstaaten der Menschenrechtskonvention seien zwar verpflichtet, den Umgang des leiblichen Vaters mit dem Kind zu ermöglichen. „Daraus folgt aber nicht notwendigerweise eine Verpflichtung (. . .), biologischen Vätern die Möglichkeit einzuräumen, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten.“
Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sagte: „Jetzt gilt es zu entscheiden, inwieweit dem biologischen Vater punktuell Kontaktmöglichkeiten einzuräumen sind.“ Was das Sorgerecht unverheirateter Eltern angeht, ist derzeit ein Gesetzentwurf in Arbeit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.