Gerichtsurteil Anspruch auf Asylverfahren trotz Einreise über Spanien

Münster (dpa). Flüchtlinge haben in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Anspruch auf ein Asylverfahren, wenn sie über EU-Mitgliedsstaaten eingereist sind.

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Das hat das NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster am Mittwoch entschieden und damit Urteile der Vorinstanz aus Düsseldorf und Köln aufgehoben. In den Streitfällen waren die Kläger aus Guinea illegal über Spanien in die EU eingereist. Erst in Deutschland stellten sie ihre Asylanträge.

Nach einer EU-Regelung (Dublin-Verordnung) ist das aber nicht erlaubt. Die Flüchtlinge hätten in Spanien ihre Anträge stellen müssen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte deshalb die Bearbeitung ab. Weil sie aber anschließend nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten nach Spanien abgeschoben wurden, haben die Kläger nach Ansicht des OVG jetzt Anspruch in Deutschland. Das OVG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Für die aktuell einreisenden Syrer gilt ein anderer Passus der Dublin-Verordnung, weil Deutschland die Bereitschaft zur Aufnahme ausgesprochen hat (Az.: 13 A 2159/14.A und 13 A 800/15.A).