Der Kirchenaustritt und seine Folgen
Jedes Jahr verlassen Tausende die Kirchen. Damit verlieren sie bestimmte Rechte.
Düsseldorf. Immer mehr Menschen treten aus der Kirche aus — auch in NRW. Welche Konsequenzen aber bringt ein Kirchenaustritt mit sich? „Vieles ist nach dem Austritt noch möglich“, sagt Jens Peter Iven von der Evangelischen Kirche im Rheinland. Getaufte blieben ein Glied der Kirche, nur kein Mitglied. Teilnahme an Gottesdiensten und dem Abendmahl seien aber weiterhin möglich.
„Das ist nicht so vorgesehen“, sagt hingegen Nele Harbeke vom Erzbistum Köln. Katholiken „verwehren sich mit dem Austritt das Recht“, an Gottesdienst und Eucharistie teilzunehmen.
Die Sakramente sind mit dem Austritt stark eingeschränkt: Das christliche Leben beginnt mit der Taufe. Wenn Eltern ihr Kind taufen lassen wollen, muss mindestens ein Elternteil der Kirche angehören, bei der es getauft werden soll. Genauso verhält es sich bei den Paten: Sowohl in der Evangelischen als auch in der Katholischen Kirche muss einer der beiden Taufpate der jeweiligen Konfession angehören.
Die Firmpaten, die bei der katholischen Firmung erforderlich sind, müssen in jedem Fall katholisch sein.
Bei einer evangelischen Trauung muss mindestens ein Ehepartner protestantisch sein. Bei Katholiken gibt es „rein theoretisch“ sogar die Möglichkeit, dass zwei Nicht-Katholiken getraut werden. „Das ginge mit einer speziellen Erlaubnis des Bischofs, der sogenannten Dispenz“, sagt Harbeke und fügt hinzu: „Das müsste aber sehr gut begründet sein.“ Trauzeugen müssen keiner bestimmten Konfession angehören.
Mit dem Austritt verlieren Christen zunächst auch die Möglichkeit einer kirchlichen Beerdigung, nicht jedoch einer Bestattung auf einem konfessionellen Friedhof. Bei den Katholiken ist es nur in Ausnahmefällen möglich, kirchlich beerdigt zu werden. Harbeke: „Wenn die Angehörigen glaubhaft machen, dass der Verstorbene in die Kirche hatte eintreten wollen, dies aber nicht mehr geschafft hat.“
„Eine kirchliche Beerdigung ist auch auf Bitten der evangelischen Angehörigen möglich“, sagt Jens Peter Iven. Denkbar sei, dass ihnen andernfalls Trost fehle. Über solche Ausnahmen entscheidet der Pfarrer vor Ort.