Der Weg zur Arbeit bleibt versichert
Werkstorprinzip: Das Gesetz gilt nicht für die Unfallversicherung.
Düsseldorf. Pendlerpauschale und Wegeunfall - hängen die beiden Themen nicht eng zusammen? Unser Leser Harald Bittner aus Kempen fragt besorgt: "Wenn die Bundesregierung sich mit ihrer Haltung zur Pendlerpauschale vor dem Bundesverfassungsgericht durchsetzen sollte, der Weg zur Arbeitsstätte also in die Privatsphäre fällt und die Fahrtkosten deshalb grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar sind - heißt das dann nicht auch: Für einen Unfall auf dem Weg von und zur Arbeit gibt es kein Geld mehr von der gesetzlichen Unfallversicherung? Denn hier könnte doch genau so argumentiert werden, dass der Weg zur Arbeit Privatsache ist."
Das Argument klingt schlüssig. Doch selbst wenn das Bundesverfassungsgericht die Ansicht der Bundesregierung zur Pendlerpauschale teilen sollte, wird es diesen Automatismus nicht geben. Denn bei der Regelung zur Pendlerpauschale handelt es sich um ein steuerrechtliches Gesetz - das Geltendmachen von Werbungskosten wird eingeschränkt. Arbeitsunfälle und das Einstehen der gesetzlichen Unfallsversicherung für einen Schaden auf dem Weg zur Arbeit und wieder zurück sind in einem ganz anderen Gesetz geregelt: § 8 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) VII.
Auf die Idee, diesen wichtigen sozialversicherungsrechtlichen Schutz auszuhebeln, ist die Bundesregierung noch nicht gekommen. Auch wenn dies bei ihrer strengen Auslegung des Werkstorprinzips (die Arbeit beginnt erst am Werkstor) nur konsequent wäre. Doch solche Pläne würden eine ausdrückliche Änderung des SGB VII voraussetzen. Und so weit wird auch die Bundesregierung nicht gehen. Schon gar nicht, wenn sie demnächst vor dem Bundesverfassungsgericht mit ihrer steuerrechtlichen Interpretation des Werkstorprinzips scheitert.