Rundfunkbeitrag Lebensmittel-Discounter Netto scheitert mit Klage vor OVG
Der neue Rundfunkbeitrag gilt seit Anfang 2013. Neben Privatleuten klagen auch Wirtschaftsunternehmen gegen die gesetzlichen Vorgaben. In Nordrhein-Westfalen haben die obersten Richter jetzt erneut alle Regelungen bestätigt.
Münster (dpa). Der Lebensmittel-Discounter Netto ist mit einer Klage gegen die Finanzierung des Rundfunkbeitrags gescheitert. Das NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster bestätigte am Donnerstag die gesetzlichen Vorgaben, die den Gebühreneinzug im nicht-privaten Bereich regeln. Die Edeka-Tochter hatte sich dagegen gewehrt, Rundfunkbeiträge gestaffelt nach einzelnen Betriebsstätten, Mitarbeiterzahl und Anzahl der gemeldeten Kraftfahrzeuge zu zahlen. Netto meint, durch diese Regelung zu hohe Beträge zu zahlen.
Das OVG bestätigte damit Entscheidungen des Verwaltungsgericht Köln aus der ersten Instanz. Am 12. März hatte der 2. Senat in Münster bereits die Rundfunkgebühr für Privatleute bestätigt, die pro Haushalt berechnet wird. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OVG Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen (Az.: 2 A 95/15, 2 A 96/15 und A 188/15).
Netto wollte sich zum Ausgang des Verfahrens in Münster nicht äußern. In der mündlichen Verhandlung hatte eine Anwältin nochmals Verfassungsbedenken gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geäußert und kritisiert, dass es sich bei dem Beitrag eigentlich um eine Steuer handelt. Wie viel Netto in Nordrhein-Westfalen dem WDR noch schuldig ist, blieb offen. Nach Angaben des Senders vor Gericht, hatte der Lebensmitteldiscounter bislang Auskünfte zur Anzahl der Betriebsstätten, Mitarbeiter und Anzahl der Firmenfahrzeuge verweigert. Danach richtet sich aber der Gebührenbescheid.
Das Gericht in Münster hält das Gesetz in allen Punkten für verfassungskonform. Eine Steuer sei der Rundfunkbeitrag nicht, sondern eine Gegenleistung für den Empfang der öffentlich-rechtlichen Sender. „Dabei handelt es sich um die Ordnung von Massenerscheinungen“, so das Gericht. Der Gesetzgeber müsse mit der Staffelung nach Betriebsstätten, Mitarbeiter- und Fahrzeugzahl pauschalisieren, ohne dabei gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz zu verstoßen. Ein grober Missgriff sei bei der Umsetzung bislang nicht zu erkennen, so die Richter.
Bundesweit beschäftigen sich Gerichte mit dem Rundfunkbeitrag. Im Mai 2014 hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Klage der Drogeriemarktkette Rossmann abgewiesen. In einem ähnlichen Verfahren hatte der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz die Gesetzgebung für die Rundfunkfinanzierung bestätigt.