Urteil: Einäschern von Leichen ist gewerbesteuerpflichtig

Das Einäschern von Leichen ist im Gegensatz zu anderen öffentlichen Aufgaben ein steuerpflichtiges Gewerbe. Daher müssen kommunale Krematorien in Nordrhein-Westfalen künftig Gewerbe- und Körperschaftsteuer zahlen.

Düsseldorf/München. Das Einäschern von Leichen ist im Gegensatz zu anderen öffentlichen Aufgaben ein steuerpflichtiges Gewerbe. Daher müssen kommunale Krematorien in Nordrhein-Westfalen künftig Gewerbe- und Körperschaftsteuer zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az.: I R 51/07) entschieden.

Hintergrund der Entscheidung der Münchner Richter ist der zunehmende "Leichen-Tourismus" quer durch Deutschland und Europa zu den günstigsten Krematorien. Öffentliche Aufgaben sind in der Regel steuerbefreit, wenn sie ausschließlich vom Staat angeboten werden. In Nordrhein-Westfalen gibt es aufgrund von Landesgesetzen keine private Konkurrenz.

Dennoch sahen die Richter die Steuerbefreiung als nicht gerechtfertigt an. Der Markt müsse "örtlich so eingegrenzt sein", dass steuerzahlende Anbieter keine Nachteile haben. Wer eine Leiche einäschern lassen wolle, könne "im Bundesgebiet und auch im Ausland zwischen mehreren teils privat, teils hoheitlich betriebenen Krematorien wählen".

Eine Freistellung der kommunalen Krematorien in NRW von der Steuerpflicht stelle daher einen Wettbewerbsnachteil für kommunale und private Krematorien außerhalb Nordrhein-Westfalens dar.