Prozess Verkehrskontrolle mit Drogenhund? - BGH urteilt zu Polizei-Tricks

Ein Dealer mit kiloweise Kokain hinterm Armaturenbrett. Was er nicht weiß: Die Fahnder haben ihn im Visier. Auf der Autobahn schnappt die Falle zu - Verkehrskontrolle. Aber ist so eine List erlaubt?

Das BGH soll am Mittwoch ein wegweisendes Urteil darüber fällen, was Polizei darf und was nicht. (Symbolbild)

Foto: Sven Hoppe

Karlsruhe. Nur der Drogenhund will nicht so recht ins Bild passen. Er ist schon zur Stelle, als die Polizisten in den frühen Morgenstunden des 17. August 2015 bei Limburg einen VW Touran von der Autobahn 3 winken. Verkehrskontrolle, in der Baustelle zu schnell unterwegs, sagen sie dem Fahrer. Dann schlägt der Hund plötzlich an. Hinter dem Armaturenbrett, in einem Hohlraum, werden die Polizisten fündig - knapp acht Kilo Kokain. Im März 2016 das Urteil: sechseinhalb Jahre Haft. Aber damit ist die Sache nicht erledigt.

An diesem Mittwoch verkünden Deutschlands oberste Strafrichter am Bundesgerichtshof (BGH) ihre Entscheidung in dem Fall. Erwartet wird ein wegweisendes Urteil zu der sehr grundsätzlichen Frage: Was darf die Polizei? Denn der Hund verrät die Wahrheit: Die Geschichte ist eigentlich eine ganz andere, und sie beginnt schon Monate früher.

Im April 2015 bringt der Tipp eines V-Manns die Fahnder auf die Spur einer Drogenbande. Verdeckte Ermittlungen laufen an, Verdächtige werden observiert. Als einer der Dealer in den Niederlanden neue Ware übernimmt, tut er das nicht unbeobachtet. Ein Peilsender am Auto verrät den Ermittlern am 17. August, dass sich der Mann auf den Rückweg nach Deutschland macht. Sie müssen nur noch zuschlagen.

Normalerweise wäre das der Zeitpunkt, um einen Richter einzuschalten. Denn ob Wohnung oder Auto - keine Durchsuchung ohne Genehmigung. Aber der Kopf des Drogenrings ist gerade im Ausland, und die Ermittler wollen ihn in Sicherheit wiegen. Also bitten sie die Kollegen von der Autobahnpolizei um Mithilfe: eine „zufällige“ Verkehrskontrolle unter einem Vorwand, damit niemand Verdacht schöpft. Der Rest ist bekannt.

Was weniger bekannt sein dürfte: So eine arrangierte Kontrolle - Fachleute sagen: „legendierte“ Kontrolle - ist kein Einzelfall. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hat keine Zahlen, spricht aber von einer „häufig vorkommenden Verfahrensweise“. „Wenn man gegen organisierte Kriminalität ermittelt, kommt es entscheidend darauf an, dass die polizeiliche Maßnahme so lange wie möglich unentdeckt bleibt“, sagt Sascha Braun, Leiter der GdP-Rechtsabteilung.

Rechtlich stützen sich die Ermittler bei solchen Aktionen auf die Landespolizeigesetze, die Durchsuchungen und das Sicherstellen von Dingen zur Gefahrenabwehr erlauben. So heißt es auch hier: Ohne das Eingreifen der Polizei hätte der Mann die Drogen in Umlauf gebracht.

Das Problematische an der Sache: Für Ermittlungsverfahren gibt es in der Strafprozessordnung klare Vorschriften - wie eben den Richtervorbehalt. „Wenn ich als Polizeibeamter auf der Straße eine legendierte Kontrolle vornehme, kann ich mich sehr leicht um diese rechtsstaatlichen Standards herummogeln“, gibt Michael Jasch, Professor für Strafverfahrensrecht an der Polizeiakademie Niedersachsen, zu bedenken. Der aufgeflogene Drogenkurier wurde zwar auf seine Rechte hingewiesen. Dass seit Monaten Ermittlungen gegen ihn liefen, bekam er aber erst mit, als er schon gestanden hatte.

Darf so ein Geständnis vor Gericht gegen den Mann verwendet werden? Und können die sichergestellten Drogen im Prozess als Beweis gelten? Also: „Heiligt der Zweck hier vielleicht die Mittel?“, wie es der Vorsitzende Richter Ekkehard Appl in der BGH-Verhandlung vor einer Woche formuliert hat. Sein Strafsenat kann nun den Gerichten für die Zukunft die Linie vorgeben. Am vergangenen Mittwoch haben sich die Richter noch nicht in die Karten blicken lassen. Bedenken sind aber offensichtlich da: „Mich beschleicht ein ungutes Gefühl, wenn die Polizei machen kann, was sie will“, so Appl. (Az. 2 StR 247/16)