Wahlrecht in NRW: 2,5-Prozent-Sperrklausel - Vorrang für große Parteien?

Der NRW-Verfassungsgerichtshof entscheidet am Dienstag über eine 2,5-Prozent- Sperrklausel bei künftigen Kommunalwahlen.

Mehrere Parteien sind gegen die Sperrklausel vor den Verfassungsgerichtshof gezogen. Seine Entscheidung will das Gericht am Dienstag verkünden.

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Düsseldorf/Münster. Bei Kommunalwahlen in Deutschland läuft es in der Regel so: Meist haben die Bürger drei oder fünf Stimmen, die sie — quer über Parteien hinweg — auf einzelne Kandidatinnen und Kandidaten ihrer Wahl verteilen können. So machen es Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

In einer Minderheit der Länder (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein) bekommen die Bürger sogar so viele Stimmen, wie an Direktmandaten im Kommunalparlament zu vergeben sind. Von den Sonderregeln in Berlin und Hamburg abgesehen gibt es ganze zwei Länder, in denen Bürger für die Wahl ihres Stadtrats nur eine einzige Stimme haben: das Saarland und NRW.

Im Ergebnis können die NRW-Wähler nur über die Anzahl der Vertreter einer Partei im Rat abstimmen, aber nicht über die Personen. Denn darüber entscheiden bei nur einer Stimme ausschließlich die Listen, die die Parteien vor der Wahl aufstellen. Daraus wiederum folgt: Wer anderes Personal im Rat sehen will, muss eine eigene Wählerliste gründen, sonst wird es nie was. Seit Jahrzehnten unternehmen die großen Parteien in NRW alles, um ihre kleinen Wettbewerber von der politischen Mitgestaltung in den kommunalen Parlamenten auszuschließen.

1999 entschied der NRW-Verfassungsgerichtshof, die bis dahin gültige 5-Prozent-Hürde bei Kommunalwahlen sei verfassungswidrig. Für eine kurze Zeit kehrte daraufhin bei der CDU Besinnung ein: 2005 versprach sie — vor der Landtagswahl — sich für eine bürgernahe Ausgestaltung des kommunalen Wahlrechts einzusetzen; durch die Einführung des Kumulierens und Panaschierens (Häufen und Verteilen mehrerer Stimmen) erhielten die Bürger und Bürgerinnen mehr Einflussmöglichkeiten.

Als CDU und FDP dann in NRW regierten, wollten sie von einem demokratischeren Wahlrecht nichts mehr wissen. Im Dezember 2005 erklärte die schwarz-gelbe Landesregierung, das Kumulieren und Panaschieren zur Kommunalwahl 2009 nicht einführen wollen.

Die NRW-SPD lehnte beides schon immer ab: Ein solches Wahlrecht bevorzuge Personen statt Programme. Nach dem Wegfall der 5-Prozent-Hürde vergrößerte sich die Zahl der von großen Parteien unabhängigen Mitglieder in den Räten zunächst tatsächlich. 1994 gewannen 44 Einzelmandatsträger einen Sitz, bei der Kommunalwahl 1999 (ohne Sperrklausel) waren es 241. In der Kommunalwahl 2004 sank ihre Zahl bereits wieder auf 195 — gegenüber 16 838 Parteimandaten. 2008 erklärte die Landesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof, der Wegfalls der 5-Prozent-Sperrklausel habe die Beratungs- und Entscheidungsabläufe in den 427 Kommunalvertretungen nicht maßgeblich beeinträchtigt.

2016 beschlossen SPD, CDU und Grüne im Landtag die Wiedereinführung einer Sperrklausel von diesmal 2,5-Prozent zur nächsten Kommunalwahl 2020 und verankerten sie direkt in der Verfassung. Begründung: „Unregierbarkeit“ der Städte, wenn bis zu 13 Gruppierungen im Stadtrat säßen. Linke, Piraten, ÖDP, Tierschutzpartei, „Die Partei“, Freie Bürger-Initiative/Freie Wähler, Pro NRW und NPD sind dagegen vor den Verfassungsgerichtshof gezogen.

Bei der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober in Münster konnte die Rechtsvertretung des Landtags keinen einzigen Fall — weder aus NRW noch aus einem anderem Bundesland — anführen, in dem das Fehlen einer Sperrklausel die Arbeitsfähigkeit eines einzigen Kommunalparlaments durch politische Zersplitterung ernsthaft beeinträchtigt hätte.

Es würde an ein Wunder grenzen, wenn der Verfassungsgerichtshof die Sperrklausel am Dienstag nicht kippen würde. Das Kommunalwahlrecht selbst in NRW bleibt dennoch entwicklungsfähig.