Eilantrag der AfD erfolgreich Verfassungsschutz darf AfD nicht als "Prüffall" bezeichnen
Köln · Der Verfassungsschutz darf die AfD nicht als "Prüffall" bezeichnen. Damit hatte ein Eilantrag der AfD Erfolg.
Der Verfassungsschutz darf die AfD nicht als "Prüffall" bezeichnen. Das Verwaltungsgericht Köln untersagte dem Bundesamt am Dienstag diese Bezeichnung der Partei. Damit hatte ein Eilantrag der AfD Erfolg.
Das Bundesverfassungsschutzgesetz enthalte keine Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung, dass eine Partei ein sogenannter Prüffall sei, erklärte das Gericht. (Az.13 L 202/19)
Bereits Mitte Januar gab der Verfassungsschutz öffentlich bekannt, dass man die AfD bundwesweit als „Prüffall“einstufe. Die AfD stellte daraufhin Anfang Februar einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln, der es dem Bundesamt verbieten würde die AfD öffentlich als Prüffall zu bezeichnen. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag nun statt.
So begründet das Gericht seine Entscheidung
Der Bezeichnung als Prüffall komme in der Öffentlichkeit eine "negative Wirkung" zu, erklärte das Gericht. Dieser Eingriff in die Rechte der AfD sei mangels Rechtsgrundlage "rechtswidrig und auch unverhältnismäßig". Da die Behörde eine Unterlassungserklärung abgelehnt habe und sein Vorgehen für rechtmäßig halte, bestehe auch Wiederholungsgefahr. Dem Antrag sei daher bereits im Eilverfahren stattzugeben gewesen, weil in diesem Jahr noch Europawahlen und Landtagswahlen anstünden.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.