Gerichtsentscheidung Verfassungsschutz darf AfD vorerst nicht als Verdachtsfall einstufen

Berlin/Köln · Der Verfassungsschutz hat vor Gericht eine Schlappe gegen die AfD erlitten. Er darf die Partei nicht als Verdachtsfall einordnen und beobachten.

Die Verfassungsschützer dürfen die AfD vorerst nicht als Verdachtsfall behandeln.

Foto: dpa/Michael Kappeler

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD bis zum Abschluss eines Eilverfahrens vor dem Kölner Verwaltungsgericht nicht als rechtsextremistischen Verdachtsfall einordnen und beobachten. Das geht aus einem Beschluss des Gerichts vor, der den Prozessbeteiligten am Freitag zugestellt wurde.

Der Präsident des Bundesamts, Thomas Haldenwang, hatte die Verfassungsschützer der Länder diese Woche intern über eine Hochstufung der Partei zum Verdachtsfall informiert, öffentlich jedoch nichts dazu bekanntgegeben. Als später Medienberichte über die neue Einschätzung der AfD durch das Bundesamt veröffentlicht wurden, nahm die Kölner Behörde dazu nicht Stellung.

Das Verwaltungsgericht teilte zu der Entscheidung mit, dass es einem Antrag der AfD stattgegeben habe. Zu Begründung erklärte das Gericht, es werde „in unvertretbarer Weise“ in die Chancengleichheit politischer Parteien eingegriffen. „Alles“ spreche dafür, dass sich das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht an seine sogenannte „Stillhaltezusagen“ gehalten, beziehungsweise nicht „hinreichend dafür Sorge getragen“ habe, dass keine Informationen zu dem Verfahren nach außen drängen.

Der Verfassungsschutz hatte in dem Verfahren zuvor zugesagt, sich bis zum Abschluss des Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht öffentlich zu einer Einstufung zu äußern und bis zu einer Entscheidung auf den Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln zum Ausspähen von Abgeordneten und Kandidaten der AfD zu verzichten. Für einfache Mitglieder galt diese Zusage allerdings nicht.

„Ein Inlandsgeheimdienst, der nichts geheim halten kann“, spottete der AfD-Vorsitzende Jörg Meuthen. Der Co-Vorsitzende Tino Chrupalla sprach von einem „gezielten Eingriff in den Parteienwettbewerb mit staatlichen Mitteln“ unmittelbar vor den Mitte März anstehenden Landtagswahlen in Baden-Württemberg und Rheinland Pfalz.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde einlegen.

(dpa)