Polizeieinsätze Bild- und Tonaufnahmen vom Einsatz
OSNABRÜCK/FRANKFURT · Das Landgericht Osnabrück und das Oberlandesgericht Frankfurt zu umstrittenen Polizeivideos.
Wenn Polizeieinsätze aus dem Ruder laufen, wird dies wegen der Allgegenwärtigkeit des Handys immer wieder dokumentiert. Eine Tatsache, die den beteiligten Polizisten in der Regel gar nicht gefällt. Aber darf man Polizeieinsätze filmen und auch den entsprechenden Ton zum Geschehen aufnehmen?
In Frankreich wurde jüngst trotz heftiger Kritik aus dem In- und Ausland ein Gesetz verabschiedet, wonach sich diejenigen, die einen Polizeieinsatz filmen, strafbar machen können. In Deutschland gibt es kein solches Gesetz. Aber wie ist hier die Rechtslage?
Dazu hat das Landgericht Osnabrück jetzt in einem Urteil (Az.10 Qs 49/21) deutliche Worte gefunden. In dem Fall war es zu einem Polizeieinsatz mit der Fixierung einer sich widersetzenden Person gekommen. Umstehende Personen störten die Polizeiaktion, die Beamten sprachen Platzverweise aus. Ein Mann filmte die Situation. Das dürfe er nicht, hielten ihm die Beamten entgegen. Schon wegen entsprechender Tonaufnahmen mache er sich wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes strafbar. Mit dieser Begründung beschlagnahmten sie sein Handy.
Das durften sie nicht, urteilte das Landgericht. Der § 201 Strafgesetzbuch, wonach sich strafbar macht, wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Worte eines anderen auf Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme weitergibt oder veröffentlicht, sei hier gar nicht einschlägig. Die von den Polizeibeamten vorgenommenen Diensthandlungen seien im öffentlichen Verkehrsraum geschehen. Die Worte seien in „faktischer Öffentlichkeit gesprochen“ worden, weil der Ort frei zugänglich war. Die Strafvorschrift schütze die Unbefangenheit der mündlichen Äußerung. Diese Unbefangenheit sei bei dienstlichem Handeln, das rechtlich gebunden sei und der rechtlichen Überprüfung unterliege, nicht tangiert.
Auch Bildaufnahmen im öffentlichen Raum seien ja nicht verboten, argumentierten die Richter. Es sei denn, sie beträfen den höchstpersönlichen Lebensbereich (Filmen von außen in eine Wohnung) oder sie verletzten Persönlichkeitsrechte. Wenn aber das Filmen im öffentlichen Raum erlaubt sei, dann könnten die dort aufgenommenen Tonaufnahmen nicht strenger behandelt werden.
Das heißt freilich nicht, dass man einfach so einen Polizisten im Dienst filmen und dann die Aufnahmen veröffentlichen darf. Dafür muss es schon ein öffentliches Interesse geben. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 13 U 318/19) einen Fall entschieden, in dem jemand eine Polizistin im Dienst gefilmt und die Bilder im Rahmen eines Werbevideos auf Youtube verwandt hatte. Das Gericht sprach der Polizistin 2000 Euro Entschädigung zu. Denn sie sei durch ihren ganz normalen Einsatz nicht Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden. Nur in einem solchen Fall könne das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ihr Schutzinteresse überwiegen. Eine Aufnahme und Veröffentlichung kann also durchaus erlaubt sein, wenn es ein entsprechendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gibt. Etwa wegen eines über die Grenzen des Erlaubten hinausgehenden Polizeieinsatzes.
Die Richter sagten, dass für die Verbreitung von Bildern von Polizeibeamten im Einsatz im Prinzip die gleichen Regeln gelten wie für Privatpersonen. Das heißt, sie dürfen einzeln nur dann aufgenommen werden, wenn ihr Verhalten Anlass dazu gibt. Dies könne etwa bei Einkesselungen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere auch bei pflichtwidrigem Verhalten eines Polizeibeamten, der Fall sein.