Arbeitgeber betrogen - Betriebszugehörigkeit zählt
Berlin (dpa/tmn) - Bei einer Kündigung wegen einer Pflichtwidrigkeit ist eine lange Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. So entschied das Arbeitsgericht Berlin (Aktenzeichen: 2 Sa 509/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
In dem Fall hatte eine Zugabfertigerin ihr 40-jähriges Dienstjubiläum im Kollegenkreis gefeiert. Von der Catering-Firma erbat sie eine Quittung über 250 Euro, obwohl sich die Bewirtungskosten nur auf rund 90 Euro beliefen. Die Quittung legte sie ihrem Arbeitgeber vor, der ihr fristlos kündigte.
In dem Betrieb gab es die Regel, dass Bewirtungskosten bis zur Höhe von 250 Euro erstattet werden, wenn diese aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums angefallen sind. Die fristlose Kündigung wies das Gericht zurück. Zwar habe die Frau eine strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit begangen, die grundsätzlich ein Kündigungsgrund sei. Die Interessenabwägung ergebe jedoch, dass die für die Arbeitnehmerin sprechenden Umstände überwögen.
Die Richter berücksichtigten bei ihrer Entscheidung das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall der Kassiererin „Emely“, der wegen unterschlagener Pfandbons gekündigt worden war. Das BAG hatte die Kündigung der langjährig beschäftigten Kassiererin für unwirksam erachtet. Die Richter argumentierten nun auch in diesem Fall, dass die langjährige störungsfreie Beschäftigungszeit zu einem sehr hohen Vertrauenskapital geführt habe. Dieses sei durch die einmalige Verfehlung noch nicht vollständig zerstört.
Hinzu komme, dass die Zugabfertigerin anders als die Kassiererin die Pflichtverletzung nicht im Kernbereich ihrer Tätigkeit begangen habe, sondern außerhalb. Außerdem habe sie ihr Verhalten sofort eingeräumt und keine falschen Angaben gemacht.