Rechtsprechung Arbeitgeber darf Detektiv nur wegen Straftat einschalten

Stuttgart/Berlin (dpa/tmn) - Ein Arbeitgeber darf Kontrollen anordnen, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt. Einen Detektiv kann er allerdings nur einschalten, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt.

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Der Verdacht auf einen Wettbewerbsverstoß reicht nicht, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Sie beruft sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az.: 4 Sa 61/15).

Im verhandelten Fall arbeitete ein Mann seit 37 Jahren im Stanzformenbau. Er bezog zuletzt ein durchschnittliches monatliches Brutto-Arbeitsentgelt von 3400 Euro. 2013 gründeten seine drei Söhne eine Firma, die ebenfalls im Stanzformenbau tätig ist. Ein Kunde der Firma des Vaters erhielt im Mai 2015 eine E-Mail, in der die Söhne die Leistungen ihrer Firma darstellten und ausdrücklich darauf verwiesen, dass ihr Vater bei der später beklagten Firma seit 37 Jahren tätig ist. Diese E-Mail nahm der Arbeitgeber des Vaters zum Anlass, ihn darauf hinzuweisen, dass er nicht in Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber treten dürfe.

Gleichzeitig beauftragte der Arbeitgeber ein Detektivbüro. Dieses stellte fest, dass der Mitarbeiter an einem der vielen Tage, an denen er krankgeschrieben war, in der Firma seiner Söhne war. Dabei habe er am Montage-Tisch gestanden und an zwei Stanzformen gearbeitet. Er habe den Detektiv sogar noch durch den Betrieb geführt, die Maschinen erklärt und mitgeteilt, dass es sich um einen Familienbetrieb handele. Die Firma kündigte dem Mann fristlos. Dagegen wehrte er sich.

Mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst sei. Die Erkenntnisse des Detektivs dürften im Arbeitsschutzprozess nicht verwertet werden. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz dürften Mitarbeiter nur dann überwacht werden, wenn einem konkreten Verdacht zielgerichtet nachgegangen werden müsse. Dafür müsse der Verdacht einer Straftat vorliegen. Ein reiner Wettbewerbsverstoß reiche jedoch nicht. Da die Informationen des Detektivs somit rechtswidrig erlangt wurden, konnten sie im Prozess nicht verwertet werden.