Arbeitgeber darf Elternteilzeit nur selten ablehnen
Mainz (dpa/tmn) - Beschäftigte müssen es nicht akzeptieren, wenn der Arbeitgeber einen Antrag auf Elternteilzeit leichtfertig ablehnt. Dem müssen zwingende Hindernisse entgegenstehen. Und was zwingend ist, legen die Gerichte eng aus.
Arbeitgeber dürfen eine Elternteilzeit nur selten ablehnen. Das teilt der Deutsche Anwaltverein mit und bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 3 Sa 390/13). In dem verhandelten Fall hatte eine regionale Verkaufsleiterin geklagt. Sie wurde im Juli 2011 Mutter und wollte bis Juli 2013 in Elternzeit gehen. Für einen Zeitraum der Elternzeit beantragte sie eine Teilzeitbeschäftigung. Das lehnte der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Gründe ab. Er argumentierte, dass auf der Stelle eine ständige Erreichbarkeit erforderlich sei. Außerdem seien die Kosten für zwei Teilzeitkräfte unverhältnismäßig hoch.
Die Frau klagte und erhielt in erster und zweiter Instanz Recht. Die Ablehnungsgründe für eine Elternteilzeit müssen von erheblichem Gewicht, sozusagen zwingende Hindernisse sein, erläuterten die Richter. Das sei hier nicht der Fall. Der Gesetzgeber erwarte vom Arbeitgeber, betriebliche Schwierigkeiten, die sich aus einer Elternzeitabwesenheit ergeben, zu bewältigen. Genauso wenig leuchtete dem Gericht ein, dass der Einsatz von Teilzeitkräften zu Störungen führt. Die in diesem Zusammenhang genannte ständige Erreichbarkeit sei vorhanden. Die Mitarbeiterin habe ausdrücklich angeboten, an allen Tagen der Woche erreichbar zu sein.