Arbeitgeber darf Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnen
Berlin (dpa/tmn) - Nimmt ein Arbeitnehmer Elternzeit, muss er damit rechnen, dass die Auszeit im Arbeitszeugnis erwähnt wird. Eine Diskriminierung des Angestellten ist darin nicht zu sehen.
Längere Ausfallzeiten eines Mitarbeiters im Zeugnis zu dokumentieren, ist keine Herabsetzung des Arbeitnehmers. Vielmehr entspreche dies dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az.: 4 Sa 114/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hin.
In dem verhandelten Fall verlangte eine Arbeitnehmerin aus der IT-Branche von ihrem Arbeitgeber eine Entschädigung. Sie hatte ein Arbeitszeugnis bekommen, das sie als diskriminierend empfand. Die Frau hatte rund sechs Jahre für die Firma gearbeitet - ein Jahr davon war sie Elternzeit. In dem Arbeitszeugnis erwähnte der Arbeitgeber die Auszeit.
Das Gericht sprach der Frau keine Entschädigung zu. Ein potenzieller neuer Arbeitgeber habe großes Interesse daran, zu erfahren, ob das Wissen des Bewerbers auf dem aktuellen Stand ist. Erhebliche Ausfallzeiten des Mitarbeiters dürften deshalb im Arbeitszeugnis erwähnt werden. In diesem Zusammenhang sei die einjährige Elternzeit eine nennenswerte Ausfallzeit - die Frau arbeite in der Softwarebranche, in der sich das Know-how rasch ändere.