In dem verhandelten Fall einigte sich ein gekündigter Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber auf eine Abfindung von 15 000 Euro. Der Arbeitgeber rechnete die Abfindung mit der letzten Lohnzahlung ab und führte Steuern ab. Der ehemalige Mitarbeiter war der Meinung, der Arbeitgeber hätte ihm den Betrag brutto auszahlen müssen.
Das sah das Landesarbeitsgerichts Hamm nicht so (Az.: 18 Sa 984/14). Abfindungszahlungen hätten den Zweck, künftige Einbußen beim Einkommen auszugleichen. Daher seien sie wie Einkommen zu behandeln, so das Gericht.
Der Arbeitgeber habe keinen Fehler gemacht, sondern seine Pflicht gegenüber dem Finanzamt erfüllt. Will der Kläger die Höhe der Abzüge nicht hinnehmen, müsse er den sozial- und finanzrechtlichen Weg beschreiten.