Arbeitsrecht: Mitarbeiter müssen im Urlaub nicht erreichbar sein

Köln (dpa/tmn) - Im Handy-Zeitalter ist die Erreichbarkeit von Mitarbeitern allgegenwärtig. Wer im Urlaub mal richtig ausspannen möchte, der hat das Arbeitsrecht auf seiner Seite.

Arbeitnehmer müssen in den Ferien für ihren Chef nicht erreichbar sein. „Viele Angestellte bieten das in der Praxis freiwillig an“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Der Arbeitgeber kann es aber nicht verlangen - auch nicht von besonders wichtigen Mitarbeitern. Nach dem Bundesurlaubsgesetz müssen Angestellte an ihren freien Tagen von der Arbeit ganz entbunden sein.

Das ist sogar dann der Fall, wenn im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass der Arbeitnehmer in den Ferien erreichbar sein muss. Solche Klauseln sind unzulässig, erklärt Oberthür. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Mitarbeiter mehr Urlaubstage als das gesetzliche Minimum haben. Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen jedem Mitarbeiter mindestens 20 Urlaubstage zu. An allen zusätzlichen, vom Arbeitgeber freiwillig gewährten Tagen kann er Sonderregeln treffen - und etwa eine ständige Erreichbarkeit verlangen.

Ändert sich in der Firma plötzlich die Auftragslage, kann der Chef seine Angestellten auch nicht zwingen, seine freien Tage zu verschieben. Das gilt zumindest dann, wenn er den Urlaub vorher schon verbindlich festgelegt und einen Urlaubsantrag genehmigt hat. „Danach sind Änderungen nur noch im gegenseitigen Einvernehmen möglich“, erklärt Oberthür.

Verschiebt der Arbeitnehmer freiwillig seinen Urlaub, kann er den Arbeitgeber bitten, bereits entstandene Kosten - etwa Anzahlungen im Hotel - zu übernehmen. Einen Anspruch darauf haben Mitarbeiter aber nicht. Sie sollten deshalb die Verschiebung der Ferien davon abhängig machen, ob der Vorgesetzte die Kosten übernimmt, rät Oberthür. Viele Arbeitgeber zahlen aus Kulanz nicht nur die Stornierungskosten - sie bieten häufig als Entschädigung noch einen zusätzlichen Urlaubstag an.