Azubi im Ausbildungsbetrieb: Keine Betriebsratswahl

Köln/Berlin (dpa/tmn) - Auszubildende dürfen in reinen Ausbildungsbetrieben nicht an der Betriebswahl teilnehmen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Auszubildenden, die im Ausbildungsbetrieb in einem vorübergehenden berufspraktischen Einsatz sind.

Die Betriebsratswahl ist für Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben tabu. Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen: 13 TaBV 89/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Der Betriebsrat eines Unternehmens wollte erreichen, dass auch die Auszubildenden an der Wahl des Betriebsrats teilnehmen können. Das Unternehmen hat allein den Zweck, die berufliche Ausbildung für den gesamten Konzern durchzuführen. Ein Teil der Ausbildung besteht im sogenannten „berufspraktischen Betriebseinsatz“.

Nach Ansicht des Gerichts komme es aber nicht darauf an, dass die eingesetzten Auszubildenden tatsächlich in vergleichbarer Weise wie die Arbeiter und Angestellten des Betriebes in das Betriebsgeschehen eingebunden seien. Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben seien nicht so in einen Betrieb eingegliedert wie Arbeitnehmer. Daran ändere auch der berufspraktische Einsatz im Rahmen der Ausbildung nichts. Die Betriebseinsätze erfüllten den alleinigen Zweck, fachpraktische Kenntnisse für die angestrebten kaufmännischen oder technischen Berufe zu erwerben. Ein Ausbilder überwache und steuere während des gesamten Ausbildungsverlaufs die ihm zugewiesenen Auszubildenden auf der Grundlage der vereinbarten Lernziele. Damit diene der Betriebseinsatz der Ausbildungsvermittlung.