Häufig gibt es in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen Regelungen dazu. Hier sollten Mitarbeiter zunächst einmal nachschauen, rät Maier, der dem Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) angehört.
Steht dort nichts, überprüfen Brautleute als nächstes, ob in ihrem Arbeitsvertrag die Anwendung von Paragraf 616 Bürgerliches Gesetzbuchausgeschlossen ist. Ist das der Fall, bekommen Arbeitnehmer keinen Sonderurlaub. Wenn das jedoch nicht gegeben ist, haben Mitarbeiter eine gute Chance, einen zusätzlichen Tag freizubekommen, sagt Meier. Allerdings gelte das nur, wenn sie an einem Tag heiraten, an dem sie sonst tatsächlich arbeiten müssten. Wer nie samstags arbeitet, aber am Samstag heiratet, bekommt in der Regel nicht zusätzlich frei.