In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber einer Betriebsrätin außerordentlich gekündigt. Er vermutete, dass die Frau ihrer Kollegin eine Trauerkarte in das Fach gelegt hatte mit dem handschriftlichen Zusatz „Für Dich (bist die nächste)“.
Vor Gericht hatte die Kündigung aber keinen Bestand. Zur Klärung wurde ein Schriftgutachten eingeholt. Der Gutachter stellte zwar fest, dass der handschriftliche Zusatz auf der Karte mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Betriebsrätin stammte. Der Sachverständige konnte aber keine „Mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ feststellen, die erforderlich gewesen wäre.