Bei kurzer Pflegezeit bekommen Arbeitnehmer weiter Geld
Köln (dpa/tmn) - Arbeitnehmer können sich für die kurzzeitige Pflege ihrer Angehörigen bis zu zehn Tage freistellen lassen. In solchen akuten Fällen müssen sie nicht einmal auf Lohn verzichten.
Wer sich kurzzeitig für die Pflege eines Angehörigen freistellen lässt, bekommt trotzdem Geld. So steht es im Pflegezeitgesetz, erläutert die Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür aus Köln. In der Rechtsprechung sei aber noch unklar, ob die vollen zehn Tage vergütet werden. Bisher sei es üblich gewesen, nur fünf Tage zu entlohnen. Gegen die Vergütung während der Pflegezeit können tarifliche oder betriebliche Sonderregelungen sprechen.
Arbeitnehmer müssen ihrem Chef unverzüglich mitteilen, wie lange sie kurzfristig verhindert sind. Außerdem kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen, das die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bescheinigt.
Wer einen Angehörigen längere Zeit pflegen möchte, kann eine Auszeit von bis zu sechs Monaten nehmen. In dieser längeren Auszeit bekommt der Arbeitnehmer allerdings kein Geld. Die Auszeit muss er spätestens zehn Tage vorher ankündigen. Auch hier muss die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werden. Damit die Auszeit bewilligt wird, müssen in dem Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter angestellt sein. Der Wiedereinstieg ist laut Oberthür rechtlich gesichert: „Das Arbeitsverhältnis lebt nach sechs Monaten wieder auf, wie es vorher bestanden hat.“ Will der Mitarbeiter in den sechs Monaten Teilzeit arbeiten, muss er das vorher mit dem Betrieb absprechen.