Bei langer Abwesenheit darf Arbeitgeber auf Dienst-PC zugreifen

Köln (dpa/tmn) - Arbeitgeber dürfen auf den Rechner eines Mitarbeiters zugreifen, wenn dieser länger fehlt - zum Beispiel aufgrund von Krankheit. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass mit dem Mitarbeiter vereinbart worden ist, dass der PC nur dienstlich genutzt wird.

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Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber für den Zugriff auf das Benutzerkonto des Mitarbeiters auch Passwörter zurücksetzen lassen. „Das ist zulässig, wenn für den Arbeitgeber keine andere Möglichkeit besteht“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln.

Wie tief der Arbeitgeber in die Daten auf dem Rechner eintauchen darf, muss in Verhältnis zu den betrieblichen Erfordernissen stehen, sagt Oberthür. Sie erklärt es am Beispiel: Manchmal reicht es schon, ins E-Mail-Postfach eine Abwesenheitsnotiz einzufügen. Hat der kranke Kollege per E-Mail Kontakt mit wichtigen Kunden, kann es erforderlich sein, auch E-Mails zu öffnen. Der Arbeitgeber müsse erklären können, aus welchem Zweck er auf bestimmte Daten zugreift. „Er muss dafür eine Rechtfertigung haben“, betont Oberthür.

Hat der Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass der Computer auch privat genutzt werden darf, darf der Arbeitgeber ohne sein Einverständnis beispielsweise nicht auf dessen E-Mail-Postfach zugreifen. Macht er es doch, kann das strafbar sein. Denn er verletzt dann eventuell das Fernmeldegeheimnis, so die Rechtsanwältin.

Ähnliche Regeln gelten auch im nicht-digitalen Bereich, ergänzt sie. Rein dienstliche Unterlagen des Mitarbeiters darf der Arbeitgeber in dessen Abwesenheit durchgehen, wenn es zu betrieblichen Zwecken nötig ist. Private Dokumente sind dagegen tabu.