Beinbruch zu Hause kann Arbeitsunfall sein

Heilbronn (dpa/tmn) - Stürzt ein Berufstätiger zu Hause und verletzt sich, muss die Berufsgenossenschaft das unter Umständen als Arbeitsunfall anerkennen. Entscheidend ist, in welcher Funktion der Versicherte im Haus unterwegs war.

Arbeitsunfälle im Privathaus sind möglich, wenn der Berufstätige das Wohnhaus dienstlich nutzt - und zum Zeitpunkt des Unfalls nicht privat, sondern dienstlich im Haus unterwegs war. Das hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden (Az.: S 3 U 2912/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem verhandelten Fall klagte ein Unternehmer gegen eine Berufsgenossenschaft. Strittig war zwischen den Parteien, ob der Mann einen Arbeitsunfall hatte. Der Unternehmer betreibt in seinem Wohnhaus eine Kfz-Werkstatt. Die Werkstatt ist im Erdgeschoss, im ersten Stock liegt sein Büro sowie die Wohnung. Nachdem der Unternehmer wie üblich um 14.00 Uhr in seiner Werkstatt Schluss gemacht hatte, holte er die Post. Anschließend brach er sich auf der Treppe auf dem Weg ins Büro das Schienbein. Wegen des Bruchs waren mehrere Operationen notwendig.

Die Berufsgenossenschaft argumentierte, der Unternehmer habe keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Der Mann hätte seine Arbeit in der Werkstatt bereits beendet, als er die Treppe hochgestiegen sei. Die Richter sahen das allerdings anders. Da der Unternehmer zum Unfallzeitpunkt die Geschäftspost in sein Büro bringen wollte, habe er die Treppe aus betrieblichen Gründen genutzt. Ein Arbeitsunfall liege deshalb vor.