Schuften gegen die innere Uhr - Rechte von Schichtarbeitern

Berlin (dpa/tmn) — Ärzte, Polizisten und Feuerwehrleute: Sie alle arbeiten im Schichtdienst — oft mit negativen Folgen für die Gesundheit. Doch gesetzliche Regelungen und der Betriebsrat schützen sie vor zu großen Belastungen.

Arbeiten, wenn andere schlafen - für viele Angestellte ist das ganz normal. In den letzten Jahren ist die Zahl der Schichtarbeiter kontinuierlich gestiegen: 2011 waren es rund sechs Millionen - 2001 erst 4,8 Millionen, teilt das Statistische Bundesamt mit. Das Arbeiten gegen die innere Uhr ist auf Dauer nicht gesund. „Nacht- und Schichtarbeit ist fast immer mit negativen Folgen für die Gesundheit verbunden“, sagt Frank Brenscheidt von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Doch gesetzliche Regelungen und der Betriebsrat sollen Arbeitnehmer vor zu großen Belastungen schützen.

Bei Schichtarbeit müssen sich mindestens zwei Arbeitnehmer nach einem Plan ablösen. Grundsätzlich könne jeder Arbeitgeber dieses Modell einführen, solange er sich an die rechtlichen Vorgaben hält, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die maßgeblichen Klauseln zu finden, ist nicht leicht. Regelungen enthalten das Arbeitszeitgesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und die Arbeitsverträge.

Für Schichtarbeiter gilt im Grundsatz nichts anderes als für andere Angestellte: Pro Tag dürfen sie im Schnitt maximal 8 Stunden arbeiten. In Ausnahmefällen sind auch 10 Stunden täglich erlaubt. Außerdem muss zwischen den Schichten eine Ruhezeit von 11 Stunden liegen.

Wird häufiger gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, sollten Arbeitnehmer sich an den Betriebsrat wenden, rät Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Über den Betriebsrat können Arbeitnehmer auch darauf Einfluss darauf nehmen, wie der Schichtdienst konkret aussieht. Zwar habe der Arbeitgeber grundsätzlich das Direktionsrecht und bestimme über die Gestaltung des Schichtdienstes. Doch der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht.

Der Hebel liegt im Arbeitszeitgesetz. Es bestimmt, dass bei der Dauer und Art der Schicht- und Nachtarbeit die „gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse“ zu berücksichtigen sind. Was das bedeutet, weiß Brenscheidt. Es sollten möglichst wenige Nachtschichten aufeinander folgen — maximal drei. Außerdem werde Arbeitnehmern nach der letzten Nachtschicht eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden empfohlen. Studien zeigen außerdem, dass die Vorwärtsrotation im Schichtwechsel - also Früh-, Spät-, Nachtschicht - am wenigsten belastet, erklärt Brenscheidt.

Doch all das ändert nichts daran, dass Schicht- und vor allem Nachtarbeit eine große Belastung für Beschäftigte ist. Nachtarbeiter haben deshalb einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich alle drei Jahre ärztlich untersuchen zu lassen — auf Kosten des Arbeitgebers (Paragraf 6 Arbeitszeitgesetz). Ab einem Alter von 50 Jahren steht ihnen sogar eine jährliche Untersuchung zu. Wird bei Nachtarbeitern eine Gesundheitsgefährdung durch ihre Tätigkeit festgestellt, haben sie sogar einen Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz (Paragraf 6 Arbeitszeitgesetz).