Elternzeit schriftlich beantragen
Hamm (dpa/tmn) - Arbeitnehmer müssen eine Elternzeit schriftlich beim Chef beantragen und genehmigen lassen. Sonst droht ihnen schlimmstenfalls die Kündigung, wenn sie nach der Geburt nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren.
So urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm.
Eine Kita-Angestellte hat vor dem Landesarbeitsgericht Hamm gegen ihre Kündigung geklagt. Die Angestellte war schwanger geworden und hatte darüber die Leiterin der Kita sowie deren Vertreterin informiert. Außerdem habe sie erklärt, zwei Jahre in Elternzeit gehen zu wollen. Eine schriftliche Vereinbarung gab es nicht. Als die Mutter nach Ablauf des Beschäftigungsverbots nicht wieder anfing zu arbeiten, erhielt sie drei Abmahnungen und anschließend die Kündigung. Die Kita war der Auffassung, dass sie keine Elternzeit mit der Mitarbeiterin vereinbart habe. Hiergegen klagte die Frau mit der Begründung, sie genieße wegen der Elternzeit Kündigungsschutz.
Die Klage blieb erfolglos. Die Elternzeit sei nicht wirksam vereinbart worden, erklärten die Richter (Az.: 3 Sa 386/12). Sie sei weder schriftlich beantragt noch genehmigt worden. Das sei aber notwendig. In der Folge genieße die Frau keinen Kündigungsschutz. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber die Elternzeit gewährt hat. Das sei hier aber nicht der Fall. Die Kita-Leiterin habe die Mitarbeiterin nach ihrem Beschäftigungsverbot mehrfach unmissverständlich aufgefordert, wieder zu arbeiten. Daher seien die Abmahnungen und die Kündigung gerechtfertigt. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.