Entschädigung nach Videoüberwachung
Berlin (dpa/tmn) - Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter permanent per Video überwacht, verletzt er dessen Persönlichkeitsrecht. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor, von dem die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.
Das Gericht hat den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7000 Euro verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin über einen längeren Zeitraum an ihrem Arbeitsplatz ständig mit einer Videokamera überwachte (Az.: 7 Sa 1586/09).
Gegenüber der Eingangstür des Büros hatte der Arbeitgeber eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern auch auf den Arbeitsplatz der Mitarbeiterin gerichtet war. Mit der Klage machte die Mitarbeiterin Schadensersatzansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zu einer Entschädigung von 15 000 Euro. Die dagegen eingelegte Berufung hatte nur zum Teil Erfolg.
Weder Arbeitsgericht noch Landesarbeitsgericht ließen die Einwände des Arbeitgebers gelten. Er hatte sich damit verteidigt, dass die Kamera nicht ständig in Funktion gewesen und nur zur Sicherheit der Mitarbeiter angebracht worden sei. Dennoch sei der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin unverhältnismäßig.
Eine Ausrichtung der Kamera nur auf den Eingangsbereich wäre möglich gewesen. Es sei auch unerheblich, dass die Kamera nicht ständig in Betrieb war. Allein die Unsicherheit, ob die Kamera aufzeichnet oder nicht, habe die Mitarbeiterin einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Es handele sich auch um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, die nach Abwägung aller Umstände eine Entschädigung von 7000 Euro rechtfertige.