Ex-Arbeitgeber kann nicht Löschung von Xing-Daten verlangen

Hamburg (dpa/tmn) - Die Kundenliste einer Firma ist ein Geschäftsgeheimnis - Mitarbeiter dürfen sie nach einer Kündigung nicht mitnehmen. Sind Beschäftigte in sozialen Netzwerken wie Xing mit Kunden befreundet, gelten die Kontakte aber nicht generell als Kundenliste.

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Der ehemalige Chef kann das Löschen der Netzwerk-Kontakte nur begrenzt verlangen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (Az.: 29 Ga 2/13).

In dem verhandelten Fall wechselte eine IT-Beraterin ihren Arbeitgeber. Die Frau war Mitglied in dem beruflichen Netzwerk Xing. Unter ihren Kontakten waren Mitarbeiter von Kunden und Geschäftspartnern ihres Ex-Arbeitgebers. Der alte Arbeitgeber forderte nun per einstweiliger Verfügung, dass sie die Kundendaten auf Xing nicht weiter verwenden darf. Die Kontakte seien seine Geschäftsgeheimnisse und mit einer Kundenliste vergleichbar.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Arbeitgeber habe nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um Geschäftsgeheimnisse handele. Dafür sei erforderlich, dass die Kontaktaufnahmen über Xing im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sei. Zwei der vom Arbeitgeber genannten Kontakte stammten von Arbeitskollegen - und schieden deshalb von vornherein aus. Für die übrigen Personen habe der Arbeitgeber nicht nachweisen können, dass die Kontaktaufnahme im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sei.