Zwar kann ein Vorgesetzter einem neuen Arbeitgeber auch gegen den Willen des Mitarbeiters Auskünfte erteilen. Diese Auskünfte dürften jedoch nicht „pauschal herabsetzend“ sein, befinden die Mainzer Richter in dem am Freitag (26. August) bekanntgewordenen Urteil (Aktenzeichen: 7 Sa 2/11).
Das Gericht sprach einer Arbeitnehmerin 300 Euro Schmerzensgeld zu, über die nach ihrem Wechsel zu einem neuen Unternehmen hergezogen worden war. Ihre ehemalige Vorgesetzte hatte der Personalleiterin des neuen Unternehmens sinngemäß gesagt, sie könne vor der Klägerin nur warnen: Seit deren Weggang würde sie einige Dinge in ihrem Büro vermissen. Das LAG wertete die Aussage als gravierenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.