Für Abfindungen fallen Steuern an - „Fünfteln“ kann dann helfen
Berlin (dpa/tmn) - Wer seinen Job verliert, ist meist heilfroh, wenn er wenigstens eine Abfindung bekommt. Doch auch das Finanzamt freut sich: Denn Abfindungen sind nicht steuerfrei. Zum Glück gibt es ein paar Tricks, damit es für Arbeitnehmer nicht zu teuer wird.
Eine Kündigung ist meist ein harter Schlag. Er dürfte in diesem Jahr eine Reihe von Arbeitnehmern treffen. Denn in einer branchenübergreifenden Umfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft rechneten rund 28 Prozent der 2300 befragten Unternehmen damit, 2013 Stellen kürzen zu müssen. Etwas weniger schmerzt es die Betroffenen, wenn sie mit einem goldenen Handschlag entlassen werden. Über eine Abfindung freuen sich allerdings auch die Finanzämter.
Steuerlich werden sie behandelt wie Arbeitslohn. „Seit 2006 sind Abfindungen voll steuerpflichtig und müssten bei der Berechnung der Einkommenssteuer zum regulären Jahresverdienst hinzugerechnet werden“, erklärt Isabel Klocke, Justiziarin des Bundes der Steuerzahler Deutschland. Unter Umständen rutsche man so in einen höheren Steuersatz und müsse ein Vielfaches an den Fiskus berappen als üblich.
„An der Tatsache, dass die Abfindung komplett besteuert wird, ist nichts zu rütteln. Man kann die Steuerbelastung aber durch die Fünftelregelung etwas abmildern“, sagt Michael Henn, Präsident des Verbandes deutscher Arbeitsrechtsanwälte in Stuttgart. Kommt sie zur Anwendung, wird zunächst die Einkommenssteuer auf das reguläre Jahreseinkommen berechnet. Dann wird die Abfindung fiktiv auf fünf Jahre verteilt, ein Fünftel zum Einkommen hinzugerechnet und darauf wieder die Steuer ermittelt. Die Differenz beider Beträge wird mit fünf multipliziert und ergibt die Abfindungs-Steuersumme, die man mit der regulären Einkommenssteuer addiert.
Damit man „fünfteln“ darf, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein: Die Entschädigung muss die Einnahmen übersteigen, die durch die Kündigung bis zum Jahresende wegfallen, und dem Entlassenen innerhalb eines Kalenderjahres zufließen. „Ein kleiner nachträglicher Zuschlag von zirka fünf Prozent der Gesamtsumme wird toleriert. Ansonsten können Abfindungen zwar in Raten unterteilt, aber nicht jahresübergreifend ausbezahlt werden, wenn man in den Genuss der Fünftelregelung kommen will“, erklärt Vicky Johrden, Referentin des Deutschen Steuerberaterverbandes in Berlin.
Deshalb sollte man die Möglichkeit einer Abfindung in „Jahres-Etappen“ jedoch nicht verwerfen, kann sie doch unabhängig von der Fünftelregelung ein Mittel zur Steuerersparnis sein: „Die zu versteuernde Summe bleibt hier gleich. Indem sie gesplittet wird, schlägt sie steuerlich aber weniger stark zu Buche“, erläutert Klocke. Denn der Grad der Besteuerung steigt mit dem Einkommen und man bleibt durch ein Splitting vielleicht auf einer niedrigeren Stufe - die Teilauszahlung ist legal, solange sie nur über zwei Kalenderjahre erfolgt und die Zahlungstermine vor Fälligkeit der Abfindung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Ob Teilen oder Fünfteln günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Weil viele Faktoren eine Rolle spielen, zieht man am besten einen Steuerberater zurate. Ähnliches gilt bei der dritten Variante, der Verlagerung der kompletten Entschädigungszahlung ins Folgejahr. „Das ist rechtlich gesehen möglich und kann in einigen Fällen eine gute Idee sein. Insbesondere, wenn für das kommende Jahr geringere Einkünfte zu erwarten sind, als für das laufende - beispielsweise infolge von Arbeitslosigkeit“, erklärt Johrden.