Gegen Kündigung innerhalb von drei Wochen klagen

Berlin (dpa/tmn) - Eine Kündigung trifft die meisten Arbeitnehmer hart. Wer eine Kündigungsschutzklage einreichen will, sollte dann nicht lange überlegen: Die Frist hierfür beträgt lediglich drei Wochen.

Arbeitnehmer A war in der Vergangenheit öfter zu spät gewesen. Die gelbe Karte, eine Abmahnung, hatte er deswegen schon zweimal gesehen. Dennoch traf ihn die Kündigung hart, als sie ihm ins Haus flatterte. Eine normale Reaktion wäre es dann, den Kopf am liebsten in den Sand zu stecken. Doch rechtlich gesehen wäre das genau das Falsche. Denn nach einer Kündigung sollten Arbeitnehmer nicht zu lange überlegen, wie sie reagieren wollen. „Will man bei Gericht eine Kündigungsschutzklage einreichen, muss man das innerhalb von drei Wochen machen“, sagt die Arbeitsrechtlerin Martina Perreng vom Deutschen Gewerkschaftsbund.

Verpasse man den Zeitraum, sei die Chance auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung vor Gericht vertan. Die drei Wochen lange Frist beginne zu laufen, sobald dem Arbeitnehmer die Kündigung zugegangen ist. Danach spreche man am besten beim Betriebsrat vor, wenn es einen gibt. Denn wolle man etwa beweisen, dass eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtmäßig ist, könne man das nicht im Alleingang, sondern brauche einen starken Partner. Ist ein Arbeitnehmer in der Gewerkschaft, werden die Kosten für einen Prozess übernommen.

Doch auch wer nicht in der Gewerkschaft ist, muss keine exorbitanten Kosten fürchten. „Pauschal kann man nie genau sagen, wie viel so ein Prozess kostet“, erklärt Perreng. Denn der Streitwert richte sich nach dem monatlichen Einkommen. Aber mehr als einige hundert Euro kämen auf den Arbeitnehmer meist nicht zu. Zu beachten ist allerdings: Auch wenn der Arbeitnehmer gewinnt, muss er in der ersten Instanz seine Kosten selbst tragen.