Gutscheine vom Arbeitgeber sind meist steuerfrei
Berlin (dpa/tmn) - Chefs, die ihren Angestellten etwas Gutes tun wollen, haben dafür viel Möglichkeiten. Mehr Geld ist nur eine davon. Sie könnten ihnen auch die Arbeitskleidung gratis überlassen oder die Weiterbildung finanzieren.
Schlau angestellt ist das steuerfrei.
Es muss nicht immer eine Gehaltserhöhung sein. Arbeitgeber können die Motivation ihrer Mitarbeiter auch mit Sachzuwendungen oder Gutscheinen steigern. Der Vorteil: Viele dieser Maßnahmen seien steuerfrei, erklärt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Voraussetzung sei, dass die Leistungen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden.
Mitarbeitern könne etwa berufstypische Arbeitsbekleidung unentgeltlich überlassen werden, ohne dass dies steuerpflichtig ist. Allerdings dürfe der Angestellte die Kleidung nicht privat nutzen. Denn dann liege eine steuerpflichtige Sachleistung vor. Eine Weiterbildung, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, gelte ebenfalls als nicht zu versteuernde Sachleistung.
Auch Zuschüsse zur Kinderbetreuung kommen laut der Bundessteuerberaterkammer infrage. Damit diese Zuschüsse steuerfrei sind, müssten aber einige Kriterien erfüllt sein: Zum Beispiel dürften die Kinder noch nicht schulpflichtig sein. Auch müssten die Aufwendungen des Mitarbeiters im Originalbeleg zum Lohnkonto genommen werden.
Bis zu 500 Euro im Jahr könnten zudem für Aktivitäten gezahlt werden, die sich inhaltlich auf die Verbesserung des Ernährungsverhaltens, der Bewegungsgewohnheiten, der Stressbewältigung und der Suchtprävention beziehen. Reine Mitgliedschaften in Sportvereinen oder -studios fielen nicht unter diese Regelung.