Schriftliche Ermahnungen müssen konkret sein

Trier (dpa/tmn) - Wer Mitarbeiter nicht gleich abmahnen will, kann sie erst einmal ermahnen. Die Regeln sind allerdings die gleichen: Ungenaue Beanstandungen sind vom Arbeitnehmer anfechtbar. Auch Schriftliches muss konkret gefasst sein.

Nicht nur Abmahnungen müssen hinreichend konkret sein - dasselbe gilt für schriftliche Ermahnungen. Sind sie es nicht, kann der Arbeitnehmer - genau wie bei Abmahnungen - verlangen, dass sie aus der Personalakte entfernt werden. Denn sind die Vorwürfe nicht konkret genug, ist dem Arbeitnehmer womöglich nicht klar, mit welchem Verhalten er seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber verletzt hat. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Trier hervor (Aktenzeichen: 3 Ca 1013/11). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.

Einem Lehrer wurde vorgeworfen, er habe einen geänderten Stundenplan nicht weitergeleitet sowie eine Kollegin gemobbt. Er erhielt daraufhin ein Schreiben von seinem Arbeitgeber mit der Überschrift „schriftliche Ermahnung“. Darin wurde der Vorwurf der Kollegin wiederholt, er habe sie gemobbt. Wörtlich hieß es: „Er soll sie seit 2008 gemobbt haben.“ Mit seiner Klage wollte der Lehrer die Rücknahme der Ermahnung erreichen - mit Erfolg.

Eine Ermahnung sei einer Abmahnung ähnlich, daher müsse sie auf den gleichen Voraussetzungen basieren, hieß es vom Arbeitsgericht. Das bedeute unter anderem, dass die Vorwürfe hinreichend konkret benannt werden müssten, damit der Betroffene sie auch gerichtlich überprüfen lassen könne. Dabei reiche es nicht aus, lediglich den Vorwurf des Mobbings zu erheben. Es gehe nicht darum, was er getan haben soll, sondern was er getan hat. Daher müsse das gesamte Schreiben zurückgenommen werden - unabhängig davon, ob die Vorwürfe berechtigt seien.