Hochwasserhelfer: Anspruch auf Freistellung vom Job
Heidelberg (dpa/tmn) - Arbeitgeber müssen Mitarbeiter freistellen, die zum Beispiel bei Freiwilliger Feuerwehr oder Technischem Hilfswerkorganisiert sind und nun beim Unwetter helfen.
Den Lohn erhalten sie weiter.
Voraussetzung ist, dass die Kommune einen Noteinsatz angeordnet hat und die Organisationen, in denen der Mitarbeiter Mitglied ist, gefragt sind. Darauf weist Michael Eckert hin, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins. Außerdem müssen Arbeitnehmer zu der Einsatztruppe gehören, die nun gebraucht wird. Der Arbeitgeber kann sich das Geld für die Bezahlung anschließend unter Umständen vom Staat erstatten lassen.
Doch auch wer nicht in der Feuerwehr oder anderen Hilfseinrichtungen organisiert ist, hat unter Umständen einen Anspruch auf Freistellung vom Job bei Bezahlung. Das ergibt sich aus Paragraf 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Voraussetzung dafür ist, dass Mitarbeiter unmittelbar vom Unwetter betroffen sind. Das ist der Fall, wenn ihnen selbst zum Beispiel das Haus mit Wasser gelaufen ist, aber auch wenn das bei Verwandten oder Nachbarn der Fall ist. Die Grenze für die bezahlte Freistellung wird bei rund einer Woche liegen, sagt Eckert.
In einigen Arbeitsverträgen ist die Anwendung von Paragraf 616 BGB allerdings ausgeschlossen. Ist das der Fall, bleibt Mitarbeitern nur, Urlaub einzureichen. Wer wegen des Unwetters der Arbeit fernbleiben muss, sollte auf jeden Fall den Arbeitgeber so früh wie möglich informieren, um Ärger oder Irritationen zu vermeiden.