Kein Kurzarbeitergeld bei Gesetzesänderung
Darmstadt (dpa) - Arbeitnehmer haben in der Regel keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil Gesetze geändert worden sind. Das entscheid das Hessische Landessozialgericht. Geklagt hatte ein Arzt, dem einen Patienteneinbruch wegen der Gesundheitsreform verkraften musste.
Gründe für Kurzarbeitergeld wären „vorübergehende konjunkturelle Schwankungen“ - ein Gesetz sei aber auf Dauer angelegt und deshalb damit nicht vergleichbar, urteilte das Hessische Landessozialgericht am Freitag in Darmstadt. Im konkreten Fall hatte ein Hautarzt aus Offenbach auf Kurzarbeitergeld für zwei Mitarbeiterinnen geklagt. Nach der Gesundheitsreform 2004 sei für einige Monate die Zahl seiner Patienten eingebrochen. Die Beschäftigten hätten weniger zu tun gehabt. Eine Revision wurde nicht zugelassen (Aktenzeichen: L 7 AL 80/08).
Der Arbeitsausfall in der Praxis des Facharztes sei auch nicht erheblich gewesen, begründete der Vorsitzende Richter Joachim Kern weiter. „Ein Rückgang der Patientenzahlen allein“ sei kein Grund für Kurzarbeitergeld. Zudem habe sich die Situation wieder beruhigt. Der Umfang des Kurzarbeitergeldes hätte nach Einschätzung des Arzt-Anwalts Franz-Josef Seidler einige hundert Euro betragen.
Seidler argumentierte, aus Sicht des Arztes habe vor allem ein „Kommunikationsproblem“ bei dem 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - kurz GKV- Modernisierungsgesetz - zu dem Rückgang geführt. Patienten hätten gedacht, sie könnten aufgrund der gesetzlichen Änderung nicht mehr direkt einen Facharzt aufsuchen, sondern müssten zuerst zu ihrem Hausarzt gehen. „Bis sich dieses Missverständnis wieder eingerenkt hatte, dauerte es eine Weile.“
Der Arzt habe auch keine Möglichkeit gehabt, mit Entlassungen zu reagieren. Eine der beiden Mitarbeiterinnen habe im Empfang gearbeitet, die andere sei als OP-Schwester eingeteilt gewesen. Beide Bereiche hätten auch bei zurückgehender Patientenzahl besetzt bleiben müssen.