Keine Abfindung bei Erwerbsminderungsrente
Erfurt (dpa) - Arbeitnehmern mit einer befristeten Erwerbsminderungsrente darf eine Abfindung verweigert werden. Sie würden dadurch nicht unmittelbar wegen ihrer Behinderung benachteiligt, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Dienstag (7.
Juni) in Erfurt.
Der Erste Senat wies die Klage eines Mannes aus Nordrhein-Westfalen ab (Aktenzeichen: 1 AZR 34/10). Dieser hatte nach einem Unfall auf dem Arbeitsweg über mehrere Jahre eine Erwerbsminderungsrente bezogen und nach seiner Kündigung auf eine Sozialplanabfindung in Höhe von rund 220 000 Euro gepocht.
Erwerbsgeminderte Arbeitnehmer befinden sich nach Ansicht der obersten Arbeitsrichter nicht in einer vergleichbaren Lage mit den vom Sozialplan begünstigten Mitarbeitern. Mit Sozialplanleistungen werden wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen, die Beschäftigte durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes und damit ihres Lohnes haben. Mitarbeiter, die bereits länger erwerbsgemindert sind und in absehbarer Zeit nicht wieder arbeitsfähig werden, erlitten durch die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keine vergleichbaren Nachteile. Sie würden auch künftig nicht in der Lage sein, durch ihre Arbeitskraft Geld zu verdienen, hieß es.