Keine frühere Abfindung wegen vorzeitigem Jobausstieg
Bonn (dpa/tmn) - Mitarbeiter können nicht verlangen, eine Abfindung früher zu bekommen, als sie in einem Vergleich mit dem Arbeitgeber vereinbart haben. Das gilt auch dann, wenn sie das Arbeitsverhältnis freiwillig eher beenden, als es ursprünglich ausgemacht war.
Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn (Az: 6 Ca 3135/13).
In dem verhandelten Fall trafen Arbeitgeber und Mitarbeiterin im Juni 2013 die Absprache, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2014 beendet wird. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, der Frau eine Abfindung von 310 000 Euro brutto zu zahlen. Die Abfindung wurde zum 31. Januar 2014 fällig. Im November machte die Frau von ihrem Recht Gebrauch, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 30. November 2013 zu beenden. Sie war der Ansicht, dass ihr dann auch die Abfindung früher zusteht.
Das sah das Gericht anders. Der Arbeitgeber muss die Abfindung nicht vor Ende Januar 2014 bezahlen, entschieden die Richter. Der Termin der Fälligkeit der Auszahlung sei zwischen den Parteien festgelegt worden. Daran ändere sich nichts durch das vorherige Ausscheiden der Arbeitnehmerin. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber im Falle der vorzeitigen Beendigung einen erheblichen Aufwand habe, den Betrag zur Verfügung zu stellen. Er habe sich auf einen festen Termin einstellen dürfen.