Kellner dürfen ihr Trinkgeld behalten
Mainz (dpa/tmn) - Mitarbeiter in gastronomischen Betrieben dürfen ihre Trinkgelder behalten. Der Arbeitgeber darf nicht einseitig festlegen, dass die Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse eingezahlt werden, aus der dann alle Angestellten einen Teil bekommen.
Der Chef eines Gastronomiebetriebs darf nicht bestimmen, dass Trinkgelder in einer Gemeinschaftskasse gesammelt werden. Ebenso wenig kann er die Aufteilung des Trinkgeldes unter dem Personal dadurch erzwingen, dass er dem Mitarbeiter verbietet, selbst bei den Gästen zu kassieren. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin (Aktenzeichen: 10 Sa 483/10).
Der Mitarbeiter eines gastronomischen Betriebs erhielt rund 500 Euro Trinkgeld monatlich. Der Arbeitgeber wollte eine Aufteilung des Trinkgeldes unter dem gesamten Personal erreichen. Dafür sollte jeder Mitarbeiter seine Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse einzahlen. Als der Mann sich weigerte, durfte er nicht mehr bei den Gästen kassieren. Dagegen setzte er sich erfolgreich zur Wehr.
Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber eine solche Weisung nicht geben dürfe. Da die Empfänger Trinkgelder steuerfrei behalten dürften, stellten sie einen erheblichen Anteil des Einkommens dar. Trinkgelder gehörten arbeitsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt, weil die Gäste sie freiwillig als persönliche Zuwendung aus einer positiven Motivationslage heraus erbrächten. Eine Dienstleistung solle besonders honoriert werden. Daraus folge, dass diese Zuwendungen dem Kläger unmittelbar zustünden.