Eigenmächtig im Urlaub: Kündigung nicht immer rechtens
Krefeld (dpa/tmn) - Grundsätzlich kann ein Urlaub, der ohne Zustimmung des Arbeitgebers angetreten wird, eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Allerdings kommt es immer auf den Einzelfall an.
Denn eine solche Maßnahme sei nicht immer angemessen, befand das Arbeitsgericht Krefeld (Aktenzeichen: 1 Ca 960/11), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt. In dem Fall hatte ein Beschäftigter in einem Jahr mehrere Urlaubstage nicht in Anspruch genommen, die daher in das Folgejahr übertragen worden waren. In dem Betrieb gilt, dass Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung über den 31. März des Folgejahres hinaus bestehen bleiben.
Kurz vor Ablauf dieser Frist beantragte der Mann den Resturlaub. Der Vorgesetzte lehnte dies wegen des hohen Krankenstandes ab. Da der Resturlaub auch ausnahmsweise nicht über den 31. März hinaus übertragen werden konnte, nahm der Beschäftigte seinen Urlaub eigenmächtig. Das Unternehmen kündigte dem Mann daraufhin fristlos. Der Mann klagte.
Auf Vorschlag des Gerichts einigten sich die Parteien auf einen Vergleich: Der Arbeitnehmer erhielt eine Abmahnung, der Arbeitgeber zog die fristlose Kündigung zurück. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung auch ohne Abmahnung grundsätzlich die fristlose Kündigung rechtfertigen könne.
Im vorliegenden Fall sei sie aber unverhältnismäßig. Der Mitarbeiter sei seit 18 Jahren ohne Beanstandung beschäftigt gewesen. Auch habe sich der Arbeitgeber nicht einwandfrei verhalten. Das ändere zwar nichts am rechtswidrigen Verhalten des Mannes, könne vor diesem Hintergrund aber höchstens noch eine fristgerechte Kündigung rechtfertigen.