Was bei Minijobs beachtet werden muss

Bochum (dpa/tmn) - Studenten, Rentner oder Arbeitnehmer - Minijobs eignen sich für viele. Der Verdienst ist zwar nicht unbedingt üppig. Doch sind Minijobber angemeldet, haben sie wie andere Arbeitnehmer Rentenansprüche und ein Recht auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall.

Putzen, den Garten pflegen oder Zeitungen austragen - Geld verdienen lässt sich auf viele Arten. Bei solchen Jobs ist der Verdienst allerdings meist nicht groß. Viele dieser Tätigkeiten gelten daher als Minijobs. „Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen der Bruttoverdienst maximal 400 Euro im Monat beträgt“, erklärt Susanne Heinrich von der Minijob-Zentrale in Bochum. Dennoch haben Arbeitnehmer die gleichen Rechte wie bei besser bezahlten Tätigkeiten.

Die meisten Minijobs gibt es laut Minijob-Zentrale im gewerblichen Bereich. Rund 6,9 Millionen solcher Beschäftigungsverhältnisse registrierte die Behörde im zweiten Quartal 2011. In privaten Haushalten waren zum selben Zeitpunkt rund 231 000 Minijobber beschäftigt. „Die überwiegende Mehrheit der Beschäftigten sind Frauen“, weiß Heinrich. „Im gewerblichen Bereich sind es etwa 60 Prozent und im privaten Bereich sogar rund 90 Prozent.“

Doch gerade im privaten Bereich sind viele Hilfskräfte nicht angemeldet. „Die meisten Beschäftigten wissen gar nicht, was ihnen dadurch verloren geht“, sagt Heinrich. Denn wie bei besser bezahlten Jobs gilt auch hier: Angemeldete Minijobber sind gegen Unfälle versichert, erwerben Rentenansprüche, haben einen Urlaubsanspruch und bekommen Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und in Einzelfällen sogar Weihnachtsgeld. „Und zwar unabhängig davon, ob sie gewerblich oder privat beschäftigt sind“, erklärt Heinrich. Außerdem genießen Minijobber auch Kündigungsschutz.

Für Arbeitgeber hingegen kann Schwarzarbeit unter Umständen unangenehme Folgen haben. „Wer seine Hilfe nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit“, sagt Heinrich. Fliegt das auf, droht eine bis zu 5000 Euro hohe Geldbuße. „Außerdem muss der Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben nachzahlen.“ Ein weiterer Punkt: Erleidet die nicht angemeldete Putzhilfe einen Unfall, kann das teuer werden. „Die Unfallversicherung holt sich die Kosten für die Behandlung im Zweifel beim Arbeitgeber wieder“, sagt Heinrich.

Arbeitgeber kostet ein angemeldeter Minijobber dabei nur wenig mehr als ein unangemeldeter. „Arbeitgeber müssen 14,34 Prozent an Abgaben für Steuern und Sozialversicherung zahlen“, erklärt Heinrich. Für Arbeitnehmer ist der Minijob abgabenfrei. „Allerdings nur, solange die Summe aller Verdienste im Jahr die Grenze von 400 Euro im Monat nicht überschreitet“, ergänzt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. „Denn sonst fallen Sozialabgaben an.“

Ob die Beschäftigten einen oder mehrere Minijobs ausüben ist egal. „Allerdings darf man nicht mehrere geringfügige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber haben“, erklärt Käding. Auch ein Minijob zusätzlich neben einer hauptberuflichen Beschäftigung ist kein Problem. „Die Einnahmen blieben für den Arbeitnehmer in der Regel steuer- und sozialabgabenfrei“, weiß die Steuerexpertin.

Für private Arbeitgeber kann sich die Anmeldung der Haushaltshilfe steuerlich sogar lohnen. „Die Beschäftigung wird vom Finanzamt gefördert“, erklärt Käding. Arbeitgeber können 20 Prozent ihrer Gesamtausgaben von der Steuerschuld abziehen, maximal 510 Euro.

Voraussetzung dafür ist aber, dass der Minijobber angemeldet ist. „Das Verfahren ist für private Arbeitgeber denkbar einfach“, erklärt Susanne Heinrich. „Er muss ein einseitiges Formular ausfüllen, den sogenannten Haushaltsscheck.“ Darin müssen Angaben wie etwa Name und Adressen von Arbeitgeber und Beschäftigten, die Rentenversicherungsnummer des Minijobbers sowie Details zum Beschäftigungsumfang gemacht werden.

Dieses Formular muss dann entweder per Post an die Minijob-Zentrale geschickt werden oder es wird gleich online auf der Internetseite der Behörde ausgefüllt. „Der Arbeitgeber muss sich danach um nichts mehr kümmern“, sagt Heinrich. Die Behörde berechnet dann unter anderem, wie viel Abgaben der Arbeitgeber zahlen muss und zieht diese von seinem Konto ein.

Eines sollten Arbeitgeber in jedem Fall beachten: „Sie müssen ihre Beschäftigten darauf hinweisen, dass es die Möglichkeit gibt, die Rentenbeiträge aufzustocken“, erklärt Susanne Heinrich. Denn die erworbenen Rentenansprüche durch einen Minijob sind nur gering. Minijobber können aber den vom Arbeitgeber gezahlten Rentenbeitrag aufstocken, indem sie selbst zuzahlen. Dazu müssen sie schriftlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten.

Info-Kasten: Mit Minijobs die Rente aufbessern

Rentner können mit Minijobs ihre Rente aufbessern. Wer die Regelaltersrente bezieht, kann laut Bundesarbeitsministerium unbeschränkt hinzuverdienen. Wer vorzeitig Altersrente bekommt, darf bis zu 400 Euro brutto monatlich hinzuverdienen. Wird diese Grenze überschritten, wird die Rente entsprechend gemindert.