Teures Studium: Wie Kosten abgesetzt werden können
Berlin (dpa/tmn) - Bücher, Kopien, Studiengebühren - ein Studium kostet viel Geld. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sollten sich Stundenten einen Teil der Ausgaben vom Staat zurückholen können. Der Bundestag ist da jedoch anderer Ansicht.
Egal ob Wirtschaftswissenschaften, Philosophie oder Jura - während des Studiums ist das Einkommen meist schmal. Dennoch kommen Studenten um bestimmte Ausgaben nicht herum. Neben möglichen Studiengebühren fallen Kosten für Fachbücher, Kopien oder den Laptop an. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) sollte es möglich sein, dass solche Ausgaben die Steuerlast beim Berufseinstieg mindern. Doch der Bundestag will das verhindern.
Im August hatten die Richter des BFH in München entschieden, dass die Kosten für eine berufliche Erstausbildung und ein Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss in voller Höhe steuerlich abziehbar sein können (Aktenzeichen: VI R 38/10 und VI R 7/10). Das würde bedeuten: Studenten können ihre Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen und damit beim Start in den Beruf die Steuerlast senken.
Doch der Bundestag hat dem nun überraschend schnell einen Riegel vorgeschoben: Das Plenum entschied am Donnerstag (28.10.), dass die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung auch künftig nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind. Damit werde verdeutlicht, dass „die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen sind“, heißt es in einer Pressemitteilung. Die Regelung, die in der sogenannten Beitreibungsrichtlinie versteckt wurde, soll rückwirkend ab 2004 gelten. Noch allerdings sind die Pläne nicht endgültig verabschiedet. Voraussichtlich im November wird sich der Bundesrat mit der Vorlage befassen.
Wird der Entwurf Gesetz, sollen Kosten für ein Erststudium vor einer Berufsausbildung künftig ausschließlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Die Grenze hierfür wurde von derzeit 4000 Euro auf 6000 Euro ab 2012 angehoben. „Das ist eigentlich eine Mogelpackung“, sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. „Der Abzug als Sonderausgaben bringt nur Vorteile, wenn im selben Jahr auch Einkommen über dem Existenzminimum erzielt wird.“ Doch das hätten die meisten Studenten gerade nicht.
Für Studenten sei diese Entwicklung daher enttäuschend, findet auch Isabell Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. „Viele sitzen nun auf einem Berg Rechnungen.“ Zudem hätten nicht wenige nach dem Urteil des BFH eine Steuererklärung gemacht oder bereiteten diese gerade vor.
Doch ganz vergeblich muss diese Arbeit nicht gewesen sein. „Das Finanzamt wird die Ausgaben zwar nicht anerkennen“, sagt Klocke. „Doch dann kann man Einspruch einlegen.“ Werde auch dieser zurückgewiesen, könnten Studenten im Zweifel vor Gericht ziehen. „Das kostet unter Umständen allerdings Geld und Zeit.“ Einfacher wäre es, sich an ein Musterverfahren ranzuhängen. Doch wann erste Prozesse geführt werden, sei derzeit noch nicht absehbar. „Vermutlich nicht mehr in diesem Jahr.“
Lohnenswert ist eine Steuererklärung vor allem für Studenten, die schon seit längerem an der Uni eingeschrieben sind. Der Grund: „Verluste können für vier Jahre rückwirkend festgestellt werden“, erklärt Rauhöft. Bis zum 31. Dezember 2011 muss das Finanzamt also noch Steuererklärungen für 2007 annehmen. Wer also vor vier Jahren schon studiert hat, sollte die Steuerformulare bis spätestens Dezember ausfüllen. „Dann ist man auf der sicheren Seite.“
Wer noch nicht so lange studiert und sich noch nicht an die Arbeit gemacht hat, kann damit auch noch warten. „Denn wenn ein Steuerbescheid bestandskräftig abgelehnt wurde, lässt sich das auch rückwirkend nicht mehr ändern“, erklärt Klocke. Studenten sollten daher mit offenen Augen verfolgen, wie sich dieses Thema weiter entwickelt. Gesammelte Belege sollten nicht weggeworfen werden. „Außerdem ist es ratsam, auch in Zukunft Rechnungen aufzuheben.“
Master-Studenten sollten allerdings in jedem Fall eine Steuererklärung machen, empfiehlt Klocke. „Das Master-Studium gilt schon jetzt als zweites Studium.“ Ausgaben dafür müssten schon nach geltender Gesetzeslage berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind etwa Kosten für Fachliteratur, Studienfahrten, Schreibmaterial, aber auch die Semestergebühren und Fahrtkosten zur Uni. Infrage kämen aber auch Ausgaben für Bewerbungen - etwa für Fotos, Bewerbungsmappen, Porto, Briefumschläge und sogar Kurse für die Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche.