Werbepräsente an Mitarbeiter verschenkt: Keine Kündigung

Bonn (dpa/tmn) - Eine Kündigung wegen Unterschlagung ist nur dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer sein Vergehen bewusst sein konnte. Daher darf einem leitenden Angestellten nicht gleich gekündigt werden, wenn er Werbepräsente seiner Firma an Mitarbeiter weitergibt.

Das gilt insbesondere dann, wenn die Firma allen Mitarbeitern grundsätzlich Werbematerialien sowie nicht mehr benötigte Ware zur Verfügung stellt, entschied das Arbeitsgericht Bonn (Aktenzeichen: 1 Ca 18/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

In dem Fall hatte ein Marketingleiter mehrere für Kunden bestimmte Kalender erhalten. Bis auf einen verteilte er sie an seine Mitarbeiter. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin wegen der eigenmächtigen Weitergabe von Betriebseigentum. Er argumentierte, es sei bekannt, dass der geschäftsführende Gesellschafter das Mitnehmen von Betriebseigentum ausdrücklich genehmigen müsse.

Die Klage des Mitarbeiters hatte Erfolg. Dem Arbeitnehmer sei nicht bewusst gewesen, dass er sich rechtlich nicht einwandfrei verhalten habe, so die Richter. Denn der Betrieb stelle seinen Mitarbeitern generell nicht mehr benötigte Produkte sowie Werbepräsente zur Verfügung. Daher habe der Marketingleiter den Eindruck haben können, er habe die Kompetenz, einen Teil seiner Belegexemplare an die Mitarbeiter weiterzugeben.