Über Arbeitsfähigkeit entscheidet der Arzt
Iserlohn/Berlin (dpa/tmn) - „Ich bin wieder fit“ - Das eigene Empfinden reicht nicht aus, um seine Arbeitsfähigkeit nach einer längeren Krankheit zu belegen. Laut Gerichtsurteil braucht ein Arbeitnehmer dazu zumindest ein ärztliches Attest.
Ein berufsunfähiger Arbeitnehmer, der wieder arbeiten will, muss belegen können, dass er wieder gesund ist. Das hat das Arbeitsgericht Iserlohn in einem Urteil entschieden (Aktenzeichen: 4 Ca 1444/10), auf das die Deutsche Anwaltauskunft hinweist. So genüge es nicht, wenn der Arbeitnehmer einfach nur behauptet, er sei wieder arbeitsfähig, erläutert der Arbeitsrechtler Roland Gross aus Leipzig. Im Zweifel benötige er ein ärztliches Attest, das ihm das bescheinigt.
In dem Fall hatte ein Beschäftigter geklagt, der eineinhalb Jahre arbeitsunfähig gewesen war. Nachdem die Krankengeldzahlung auslief, musste er Hartz IV beantragen. Er teilte daraufhin seinem Arbeitgeber mit, seine Gesundheit sei seines Erachtens so weit hergestellt, dass er wieder arbeiten könne. Der Arbeitgeber meinte dagegen, es gebe Indizien dafür, dass der Kläger weiterhin arbeitsunfähig sei. Er lehnte eine Beschäftigung ab. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf seinen Lohn.
Das Gericht wies die Klage aber ab. Nach Auffassung der Richter war es dem Arbeitnehmer nicht gelungen, die Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit auszuräumen. Denn er hatte keinen Beleg dafür, dass er wieder gesund genug sei, um arbeiten zu können.