Kündigung nur bei exzessivem privaten Surfen
Lüneburg/Berlin (dpa/tmn) - Nur exzessives privates Surfen im Netz während der Arbeitszeit rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Ansonsten ist laut einem Urteil erstmal eine Abmahnung fällig.
Nutzt ein Arbeitnehmer das Netz in einem Zeitraum von sieben Wochen an zwölf Tagen rund eine Stunde täglich privat, so reicht dies nicht für eine fristlose Kündigung aus. Das entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen: 18 LP 15/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der Hausmeister einer Schule war zur Hälfte für eine Personalratstätigkeit freigestellt. Sein Arbeitgeber warf ihm vor, auf dem in der Hausmeisterloge aufgestellten Computer viel privat gesurft zu haben und wollte ihm fristlos kündigen. Der Personalrat verweigerte jedoch die Zustimmung zur Kündigung. Das Verwaltungsgericht Hannover ersetzte sie daraufhin. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts lehnte wiederum im Beschwerdeverfahren die Ersetzung der Zustimmung ab.
Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei bei einer exzessiven privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zwar möglich, so die Richter. Das liege hier aber nicht vor. Teilweise sei der private oder dienstliche Charakter der aufgerufenen Seiten nicht eindeutig zu klären. Teilweise surfte der Mann zu privaten Zwecken außerhalb der zu leistenden Arbeitszeit. Der Mann sei außerdem bereits viele Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten je formell beanstandet worden sei. Eine Abmahnung hätte daher ausgereicht.