Kirche darf Mitarbeiter nach Konfession aussuchen
Straßburg (dpa/tmn) - Kirchliche Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter nach ihrer Konfession auswählen. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor. Es gilt aber nicht für jeden Posten.
Kirchliche Mitarbeiter dürfen nach ihrer Konfession ausgewählt werden. Das gilt aber nicht für jeden Posten. Das Sonderrecht der Kirche beschränkt sich auf „Tendenzträger“, welche die Werte des Hauses verkörpern. „Und nicht jede Aufgabe ist eine Tendenztätigkeit“, erläutert der Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg. „Es muss jemand sein, der von außen als Vertreter der Einrichtung wahrgenommen wird.“
In solchen Fällen dürfe die Kirche von einem Mitarbeiter verlangen, dass er ihrer Konfession und nicht etwa einer anderen angehört. Das gelte zum Beispiel für den Leiter eines katholischen Kindergartens oder eines evangelischen Pflegedienstes. „Oder für den Lehrer in einer kirchlichen Schule - von dem wird ja auch erwartet, dass er die christlichen Werte vermittelt“, erklärt Eckert, der Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins in Berlin ist. Anders sehe es zum Beispiel bei einer Putzfrau oder einem Koch im katholischen Altersheim aus - sie müssen nicht katholisch sein.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am Donnerstag (3. Februar) die Beschwerde einer entlassenen Erzieherin aus Pforzheim abgewiesen, die in einem evangelischen Kindergarten gearbeitet hatte. Die Straßburger Richter sahen in der Kündigung keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Die Frau war fristlos entlassen worden, weil sie einer anderen Religionsgemeinschaft angehörte und für diese warb. Die Kirche sah das als Verstoß gegen die Loyalitätspflichten ihrer Mitarbeiter an.
Die Sonderregeln für kirchliche Einrichtungen greifen schon im Bewerbungsgespräch: Darin seien für Fragen nach der Konfession erlaubt, wenn es um Tendenztätigkeiten geht, erläutert Eckert. Normalerweise verstoße das gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot.
Mitarbeiter kann es außerdem den Job kosten, wenn sie gegen die kirchliche Lehre verstoßen. Eine Scheidung, eine wilde Ehe oder eine zweite Heirat - all diese Dinge könnten kirchlich Beschäftigten im Beruf Probleme bereiten, sagt Eckert. Es sei aber ein Graubereich, welche Mitarbeiter in solchen Fällen mit Konsequenzen rechnen müssen. „Da ist die Abgrenzung schwierig. Denn erstens stellt sich die Frage: Welche Personen sind Tendenzträger? Und zweitens: Was genau stellt eine Abkehr von der kirchlichen Lehre dar?“
Auch vor Gericht werden solche Fälle durchaus unterschiedlich bewertet. So hat der EGMR im vergangenen Jahr geurteilt, dass die Entlassung eines Essener Kirchenchorleiters wegen Ehebruchs gegen die Achtung der Privatsphäre verstößt. Die Kündigung eines Mitarbeiters der deutschen Mormonenkirche wegen außerehelicher Beziehungen sahen sie dagegen als rechtens an.