Klagefrist gegen Kündigung läuft auch im Urlaub
Mainz (dpa) - Sobald die Kündigung im Briefkasten eines Mitarbeiters landet, bleiben ihm drei Wochen zum Klagen. Danach ist die Frist vorbei - auch wenn der Betroffene das Schreiben wegen einer Urlaubsreise in dieser Zeit gar nicht zu sehen bekommt.
Drei Wochen haben Mitarbeiter Zeit, gegen ein Kündigungsschreiben zu klagen - ganz egal, ob sie den Brief wegen einer Urlaubsreise oder Versäumnissen eines Angehörigen gar nicht gesehen haben. Das geht aus einem am Dienstag (14. Februar) bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Danach ist es grundsätzlich unerheblich, ob der betroffene Mitarbeiter im Urlaub ist oder seine Ehefrau ihm das Schreiben erst später gibt. Eine Ausnahme könne allenfalls bei überraschenden Schreiben gelten (Aktenzeichen: 10 Sa 381/11).
Damit wies das Gericht die Klage eines Mannes gegen seine fristlose Kündigung ab. Der Arbeitgeber hatte dem Mann wegen Diebstahlsverdacht Werksverbot erteilt und ihm am 28. Dezember 2010 fristlos gekündigt. Noch am gleichen Tag ließ das Unternehmen die Kündigung in den Briefkasten des Mannes werfen. Der erhob jedoch erst am 19. Januar 2011 Klage und hatte damit die dreiwöchige Frist verpasst. Er argumentierte, das Kündigungsschreiben persönlich erst am 17. Januar 2011 erhalten zu haben. Denn am 28. Dezember sei er krank und wenige Tage später für zwei Wochen im Urlaub gewesen. Seine Ehefrau habe das Schreiben zwar am 5. Januar 2011 aus dem Briefkasten genommen, aber nicht geöffnet und ihm erst am 17. Januar gegeben.
Das Gericht wertete diese Angaben als unerheblich. Grundsätzlich gelte ein Schreiben mit dem Einwerfen in den Hausbriefkasten als zugegangen. Der Kläger hätte daher dafür sorgen müssen, dass ihn die Post auch erreiche, zumal er nach den Vorwürfen mit einer Kündigung hätte rechnen müssen.