Kündigung bei längerer Haft rechtens
Erfurt (dpa) - Verurteilte Straftäter können bei Haftstrafen von mehr als zwei Jahren nicht auf die Rückkehr auf ihren alten Arbeitsplatz pochen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag (24.3.) in Erfurt.
24.03.2011
, 16:08 Uhr
Dem Arbeitgeber sei es nicht zumutbar, bei Strafhaft das Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus aufrechtzuerhalten, so die Richter (2 AZR 790/09). Es gelten in diesem Fall andere Gründe als etwa bei längerer Krankheit, die vom Arbeitnehmer nicht selbst verschuldet werde. Die obersten Arbeitsrichter wiesen damit die Klage eines früheren VW-Mitarbeiters ab.