Dem Arbeitgeber sei es nicht zumutbar, bei Strafhaft das Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus aufrechtzuerhalten, so die Richter (2 AZR 790/09). Es gelten in diesem Fall andere Gründe als etwa bei längerer Krankheit, die vom Arbeitnehmer nicht selbst verschuldet werde. Die obersten Arbeitsrichter wiesen damit die Klage eines früheren VW-Mitarbeiters ab.