Rechte von Leiharbeitnehmern gestärkt
Erfurt (dpa) - Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte der Leiharbeiter gestärkt. Sie können sich für ihre Lohnnachforderungen länger Zeit lassen als die Stammbelegschaft.
Laut Gesetz müssen Leiharbeitnehmer ihre Ansprüche auf gleichen Lohn innerhalb von vier Jahren geltend machen. Kürzere Fristen, die tarifvertraglich für Lohnnachforderungen der Stammmitarbeiter festgelegt wurden, gelten für Leiharbeitnehmer nicht, urteilte das oberste Arbeitsgericht am Mittwoch (23.3.) in Erfurt (5 AZR 7/10).
Ein Entwicklungsingenieur, der über eine Leihfirma bei einem bayerischen Metallbetrieb beschäftigt war, hatte auf die gleiche Vergütung wie die Stammbelegschaft geklagt. Er forderte Nachzahlungen für mehrere Jahre. Laut dem Manteltarifvertrag für den Betrieb sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten geltend zu machen. Das Gleichheitsgebot beziehe sich auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen, zu denen die obersten Arbeitsrichter aber nicht diese Ausschlussfristen zählen.
Erst im Dezember vergangenen Jahres hatte das Bundesarbeitsgericht der Tarifgemeinschaft Christlicher Zeitarbeitsgewerkschaften die Tariffähigkeit abgesprochen. Der Zeitarbeitsbranche drohen dadurch Nachforderungen nicht nur bei Löhnen, sondern auch bei Sozialbeiträgen. Zehntausende Zeitarbeiter können nach dem Urteil gleiche Entlohnung wie die Stammbelegschaft im Unternehmen einfordern.